Rz. 98

Unter den (der Mitbestimmung unterfallenden) allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind richtlinienartige Regelungen zu verstehen, nach denen der Urlaubsplan aufzustellen ist und nach dem wiederum dem Arbeitnehmer im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Eine ganze Reihe von Grundsatzfragen werden auf der Ebene der allgemeinen Urlaubsgrundsätze entschieden, wie z. B.

  • die generelle Frage, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen (BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79), die Entscheidung ist bindend und verdrängt individuelle Urlaubswünsche, allerdings können Betriebsferien nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingeführt werden, wenn dieser berechtigte betriebliche Belange geltend macht[1]
  • die zeitliche Lage und Dauer der Betriebsferien,
  • Regelungen über geteilten oder ungeteilten Urlaub,
  • Grundsätze über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres,
  • Zeiten einer generellen Urlaubssperre für den Betrieb, einzelne Abteilungen oder Funktionsträger (z. B. wg. Schlussverkauf, Inventurzeiten, Jahresabschluss, Softwareumstellung oder anderen betrieblichen Gründen),
  • Grundsätze zur Auflösung von Konfliktsituationen, wenn mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub beanspruchen (z. B. soziale Auswahlkriterien),
  • Regelung der Urlaubsvertretung
  • Verfahren zur Urlaubserteilung
[1] ErfK/Hanau/Kania, § 87 BetrVG Rz. 44.

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