Rz. 9

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetz § 88 Nr. 1 a BetrVG neu eingefügt, um die Bedeutung des betrieblichen Umweltschutzes zu unterstreichen. Insoweit hat die Neuregelung lediglich eine klarstellende Funktion. Auch nach der bisherigen Rechtslage war allgemein anerkannt, dass Regelungen über Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes, die über den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinausgehen, Gegenstand freiwilliger Betriebsvereinbarungen sein konnten. Eine auf den Umweltschutz bezogene Aufgabenstellung des Betriebsrats ergibt sich auch mittelbar aus der Wahrnehmung anderer gesetzlicher Aufgaben; es besteht eine Wechselwirkung von Arbeitsschutz und Umweltschutz, die der Gesetzgeber in vielfältiger Weise anerkannt hat.

 

Rz. 10

Unter betrieblichem Umweltschutz sind nach der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen[1].

[1] Zur Kritik an dem zu weit geratenen Begriff des betrieblichen Umweltschutzes vgl. § 89 BetrVG Rz. 7.

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