Rz. 7

Die Berufsbildung ist wegen § 81 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG strikt von den Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht ist eine individualvertragliche Pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, welche jedoch nicht zulasten der Mitbestimmungsrechte nach den §§ 96 ff. BetrVG ausgeweitet werden darf. Jede Maßnahme des Arbeitgebers, die über die Einweisung in den Arbeitsplatz hinausgeht und die beim Arbeitnehmer bestehenden Fähigkeiten und Kenntnisse mehr als nur unerheblich verbessert, ist als Berufsbildungsmaßnahme zu qualifizieren.[1]

[1] Vgl. Fitting, § 96 Rz. 20 ff.

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