Rz. 7

Führen mehrere Unternehmen mit i. d. R. weniger als 21 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb[1] mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern, stehen dem Betriebsrat in dem gemeinsamen Betrieb die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu, nicht jedoch den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben der einzelnen Unternehmen.[2] § 99 BetrVG stellt ausschließlich auf das Unternehmen ab, eine dem § 7 Satz 2 BetrVG entsprechende Vorschrift fehlt. Dem Grundgedanken des § 7 Satz 2 BetrVG kann zwar entnommen werden, dass ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Unternehmenszugehörigkeit ist[3], dies führt aber nicht dazu, dass Betriebsräte in Betrieben, die nicht Teil eines gemeinsamen Betriebs sind, die Rechte aus §§ 99 ff. BetrVG zustehen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmen A hat einen Betrieb 1 (9 Arbeitnehmer) und einen Betrieb 2 (8 Arbeitnehmer), Unternehmen B einen Betrieb 3 (13 Arbeitnehmer) und einen Betrieb 4 (6 Arbeitnehmer). Betrieb 1 und Betrieb 3 bilden einen gemeinsamen Betrieb der Unternehmen A und B. Dem für diesen Betrieb gewählten Betriebsrat stehen die Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen zu, nicht jedoch den für die Betriebe 2 und 4 gewählten Betriebsräten.

Nach Auffassung des BAG (Beschluss v. 29.9.2004, 1 ABR 39/03[4]) ist in einem Betrieb, den mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam führen und in dem insgesamt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, jedoch die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.

[1] Zum Begriff vgl. § 1 Rz. 15 ff.
[2] A. A. Fitting, § 99 Rz. 10.
[3] So Fitting, § 99 Rz. 10.
[4] NZA 2005, 420.

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