Rz. 106b

Bei vorübergehender Versetzung ist dem Betriebsrat der Zeitraum mitzuteilen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei der "Einstellung" von Leiharbeitnehmern (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG) ist die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung mitzuteilen[1], bei Teilzeitkräften Lage und Dauer der Arbeitszeit (BAG, Beschluss v. 20.12.1988, 1 ABR 68/87[2]).

[1] Fitting, § 99 Rz. 178.
[2] NZA 1989, 518.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge