Rz. 149

Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG, Beschluss v. 23.01.2019, 4 ABR 56/17[1]). Der Betriebsrat ist jedoch nicht gehindert, nachträglich ergänzend rechtliche Argumente vorzubringen, die er im Verweigerungsschreiben nicht angeführt hatte (BAG, Beschluss v. 28.4.1998, 1 ABR 50/97[2]). Von der Mitteilungsfrist ausgenommen sind ferner solche Gründe, die die Wirksamkeit einer Rechtsnorm betreffen, auf der die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme beruht. Auch solche Einwände sind unabhängig davon beachtlich, wann sich der Betriebsrat auf sie berufen hat. Soweit sich die geplante Maßnahme als Normanwendung darstellt, kann die Zustimmung des Betriebsrats nur ersetzt werden, wenn sich die zugrunde liegende Regelung als wirksam erweist. Die Gerichte dürfen ungültige Normen nicht zur Grundlage einer Ersetzungsentscheidung machen. Möglichen Unwirksamkeitsgründen haben sie allerdings nur dann nachzugehen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen offensichtlich oder aufgrund substantiierten Vorbringens eines Beteiligten in das Verfahren eingeführt sind (BAG, Beschluss v. 6.8.2002, 1 ABR 49/01[3]).

[1] NZA 2019, 647.
[2] NZA 1999, 52.
[3] NZA 2003, 386.

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