Rz. 152a

Die Betriebsparteien können nicht vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) fehlt ihnen die Regelungskompetenz (BAG, Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 39/11; BAG, Beschluss v. 18.8.2009, 1 ABR 49/08[1]). Der Betriebsrat hat deshalb in diesem Fall einen gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund nicht rechtzeitig geltend gemacht, weshalb im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren seine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist.

[1] EzA-SD 2009, Nr. 25, 12.

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