2.1.1 Allgemeines

Alle 4 Jahre finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die nächste Wahl findet 2026 (dann 2030, 2034 usw.) statt.

In der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitspanne zwischen dem 1. März und dem 31. Mai muss die eigentliche Stimmabgabe stattfinden. Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des Wahlvorstands und dessen erste Maßnahmen zur Einleitung der Wahl, können bereits vor dem 1. März erfolgen.

Zu welchem Zeitpunkt im konkreten Einzelfall die Wahlen und die vorbereitenden Maßnahmen stattfinden müssen, richtet sich nach dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (s. § 21 BetrVG). Die wesentlichen Rahmendaten sind:

  • Spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit hat der Betriebsrat einen Wahlvorstand zu bestellen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
  • Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.
  • Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats endet.

Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Wahlvorstand einiger Freiraum, um die Wahlen den spezifischen Bedürfnissen des Betriebs anpassen zu können.

2.1.2 Verspätet eingeleitete Betriebsratswahl

Wird die Wahl verspätet eingeleitet, kann der Wahltag auf einen Termin nach dem 31. Mai fallen. Die Wahl ist trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel als wirksam anzusehen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann nämlich außerhalb des genannten Zeitraums ein Betriebsrat gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Dies ist nach dem 31. Mai aber regelmäßig der Fall, da nach § 21 Satz 3 BetrVG mit dem Ablauf dieses Termins die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats spätestens endet. Aus der ursprünglich geplanten regelmäßigen Betriebsratswahl wird so eine zulässige außerordentliche Betriebsratswahl.

2.1.3 Zu früh eingeleitete Betriebsratswahl

Auch eine Betriebsratswahl, die zu einem Wahltermin vor dem 1. März führt, kann als außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG zulässig sein. Indessen ist eine regelmäßige Betriebsratswahl, bei der der Tag der Stimmabgabe vor dem 1. März des regelmäßigen Wahljahres liegt, in aller Regel nichtig. Ein regelwidriges Vorziehen der Wahl dürfte zu einem groben und offensichtlichen Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts führen. Kam eine Variante der außerordentlichen Wahl wenigstens ernsthaft in Betracht, ist die Wahl hingegen nur anfechtbar (Wahlanfechtung, § 19 BetrVG), auch wenn die Voraussetzungen letztlich rechtlich nicht gegeben waren.

2.1.4 Koordination der Betriebsratswahl mit Wahl zum Sprecherausschuss

§ 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) bestimmen, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten sind. "Einleitung" meint den Erlass des Wahlausschreibens (s. § 3 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Damit soll gewährleistet werden, dass eine Zuordnung von Arbeitnehmern nach § 18a BetrVG entweder zu den leitenden Angestellten oder zu den für die Betriebsratswahl relevanten Arbeitnehmern einheitlich für beide Wahlen möglich wird. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn im Betrieb oder Unternehmen auch ein Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten besteht.

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