Auch eine Betriebsratswahl, die zu einem Wahltermin vor dem 1. März führt, kann als außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG zulässig sein. Indessen ist eine regelmäßige Betriebsratswahl, bei der der Tag der Stimmabgabe vor dem 1. März des regelmäßigen Wahljahres liegt, in aller Regel nichtig. Ein regelwidriges Vorziehen der Wahl dürfte zu einem groben und offensichtlichen Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts führen. Kam eine Variante der außerordentlichen Wahl wenigstens ernsthaft in Betracht, ist die Wahl hingegen nur anfechtbar (Wahlanfechtung, § 19 BetrVG), auch wenn die Voraussetzungen letztlich rechtlich nicht gegeben waren.

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