Der Zeitpunkt der Wahl ist wie im regulären Wahlverfahren zu ermitteln.
Die Bestellung des Wahlvorstands
Die Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands.
Die Berufung oder Wahl in den Wahlvorstand muss für ihre Wirksamkeit vom Arbeitnehmer angenommen werden. Formvorschriften bestehen dafür nicht, eine schriftliche Erklärung empfiehlt sich dennoch. Das Amt endet mit Erledigung aller Aufgaben des Wahlvorstands. Jedes Mitglied kann vorher auch sein Amt niederlegen; wurden keine Ersatzmitglieder bestellt, muss das Bestellungsorgan (Betriebsrat, Gesamt-/Konzernbetriebsrat, Arbeitsgericht) ein neues Mitglied bestellen.
Im vereinfachten Wahlverfahren kann der Betriebsrat anders als im regulären Verfahren nur 3 Mitglieder in den Wahlvorstand bestellen. Er kann nicht eine andere Größe des Wahlvorstands vorsehen und weitere Mitglieder bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 17a Nr. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht selbst dann aus 3 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat nur aus einer Person besteht (Betriebe mit bis zu 20 Wahlberechtigten). Nur in einem Fall kann der Wahlvorstand aus mehr als 3 Mitgliedern bestehen, nämlich wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten eine Wahl unter Bestellung eines größeren Wahlvorstands initiiert wird und dieser Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart. In diesem Ausnahmefall bleibt der größere Wahlvorstand im Amt. Ersatzmitglieder können bestellt werden (§ 17a BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Mitglied des Wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer werden. Darüber hinaus bestehen keine Einschränkungen. Bestellt werden können auch Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren wollen. Der Betriebsrat hat aber nach § 2 Abs. 1 BetrVG auch bei der Bestellung des Wahlvorstands das Wohl des Betriebs im Auge zu behalten. Er sollte sich daher mit dem Arbeitgeber verständigen, da auf den Wahlvorstand innerhalb kurzer Zeit eine Fülle zusätzlicher Aufgaben zukommt.
In Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollen beide Geschlechter (m/w, dritte Geschlechter sind bei der Betriebsratswahl noch nicht berücksichtigt) dem Wahlvorstand angehören (§ 17a BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so bleibt dies ohne Folgen.
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, wenn ihr nicht ohnehin ein Mitglied des Wahlvorstands angehört (§§ 17a, 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG).
Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Nicht gezählt werden Mitglieder, die die Gewerkschaft aufgenommen hat, obwohl die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen offenkundig nicht vorgelegen haben.
Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, kommt zunächst ihm die Aufgabe zu, einen Wahlvorstand zu bestellen.
Die Bestellung kann kurzfristiger vorgenommen werden als bei der regulären Wahl. Der Betriebsrat hat Zeit bis vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Hat der Betrieb um 100 Beschäftigte, sollte der Betriebsrat den Wahlvorstand vorsichtshalber mindestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen (also die Frist für die Bestellung des Wahlvorstands für das reguläre Wahlverfahren einhalten). Denn in diesem Fall muss der Wahlvorstand zunächst klären, ob überhaupt das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Wenn nicht, hat er die Vorbereitungen für die reguläre Wahl zu treffen.
Verfahrensregeln zur Bestellung existieren nicht. Besteht der Betriebsrat aus mehr als einem Mitglied, ist ein Beschluss nach § 33 BetrVG zu fassen.
Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
Der Wahlvorstand kann in Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten wie auch in größeren Betrieben in zwei Fällen durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, nämlich wenn
- der amtierende Betriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit vornimmt oder
- bislang kein Betriebsrat besteht.
In Betracht kommt die Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nur, wenn der Betrieb zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben oder zu einem Konzern gehört. Im Unternehmen muss es einen Gesamtbetriebsrat oder im Konzern einen Konzernbetriebsrat geben, der für den Betrieb zuständig ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat darf dabei nur aktiv werden, wenn kein zuständiger Gesamtbetriebsrat besteht (§ 17a BetrVG, § 17 Abs. 1 BetrVG). Besteht ein Gesamtbetriebsrat, wird er aber nicht aktiv, bleibt nur die Bestellung über das Arbeitsgericht. Endet die Amtszeit des Betriebsrats nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats (wegen Absinken der Beschäftigtenzahl, Absinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter Sollzahl oder Rücktritt des Betriebsrats, § 21 Satz 5 ...