Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens
Auch im vereinfachten Wahlverfahren kommt dem Erlass des Wahlausschreibens besondere Bedeutung zu. Mit ihm gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet (§ 36 Abs. 2 WO BetrVG).
Für den Erlass des Wahlausschreibens gibt es nur wenige Vorschriften. Vor allem ist (neben dem Inhalt) festgelegt, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unverzüglich nach seiner Bestellung erlassen muss. Der Zeitdruck ist im vereinfachten Verfahren viel höher als im regulären Verfahren. Das gilt besonders, wenn ein Betriebsrat besteht, dessen Amtszeit abläuft. Denn zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Ende der Amtszeit sollte nicht nur die Wahlversammlung liegen, sondern ab Erlass des Wahlausschreibens muss der Belegschaft noch genügend Zeit verbleiben, Wahlvorschläge einzureichen.
Das Wahlausschreiben wird durch seine Veröffentlichung erlassen. Der normale Weg ist der Aushang an mindestens einer Stelle im Betrieb. Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch über die betriebliche Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Ausschließlich über die Informations- und Kommunikationstechnik und ohne Aushang ist die Bekanntmachung nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer erreicht und Änderungen nur durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 WO BetrVG).
Inhalt des Wahlausschreibens
Der Inhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 36 Abs. 3 WO BetrVG und § 36 Abs. 3 WO BetrVG. Das Wahlausschreiben hat zu informieren über:
- das Datum seines Erlasses (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WO BetrVG)
- den Ort der Auslage von Wählerliste und Wahlordnung (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WO BetrVG)
- das Wahlrecht der Arbeitnehmer (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WO BetrVG), verbunden mit der Angabe der Drei-Tages-Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste – einschließlich einer etwa vom Wahlvorstand festgelegten Uhrzeit für die spätestmögliche Einlegung am letzten Tag der Frist. Details zu dieser problematischen Regelung s. o. 4.4.1 (dort zu Einsprüchen gegen die Wählerliste) sowie unten; hinzuweisen ist auch auf die Beschränkungen der Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte im Falle der Unrichtigkeit der Wählerliste (§ 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WO BetrVG)
- den Anteil der Geschlechter (m/w reicht derzeit noch, obwohl das bedenklich ist), § 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WO BetrVG
- die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Mindestsitze für Minderheitsgeschlecht (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WO BetrVG)
- die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für jeden Wahlvorschlag (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WO BetrVG) – soweit erforderlich: In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften erforderlich. Ob auch anzugeben ist, wenn keine Stützunterschriften erforderlich sind, ist nicht geklärt; eine solche Angabe erscheint nicht sinnvoll, ist aber vor einer weiteren Klärung durch Anpassung der WO BetrVG oder durch Gerichte empfehlenswert.
- die Wahlvorschläge der Gewerkschaften (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 WO BetrVG)
- die Regeln und Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 WO BetrVG)
- die Wahl nach Wahlvorschlägen (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 WO BetrVG)
- den Aushang der Wahlvorschläge (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 WO BetrVG)
- Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Betriebsratswahl (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 WO BetrVG)
- die Möglichkeit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 12 WO BetrVG)
- Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe und Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 WO BetrVG)
- die Betriebsadresse des Wahlvorstands (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 WO BetrVG)
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 WO BetrVG)
Die Vorgaben für den Inhalt des Wahlausschreibens stellen keine zwingende Begrenzung dar. Der Wahlvorstand kann weitere Empfehlungen und Hinweise zu dem Ablauf der Wahl oder zu den Wahlvorschlägen aufnehmen.
Berichtigung oder Ergänzung des Wahlausschreibens
Im vereinfachten Wahlverfahren ist schon durch den normalen Verfahrensablauf möglich, dass die Angaben des Wahlausschreibens korrekturbedürftig sind. Das betrifft die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, die noch drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beantragt werden kann. Geschieht dies, muss auch der Termin zur Stimmauszählung neu bestimmt werden. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (also Abgabefrist und Adresse/Abgabeort) sowie der Termin zur öffentlichen St...