Die Wahl des Betriebsrats findet nach dem einstufigen vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (s. § 14a, § 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst gibt es nur wenige Bestimmungen.
Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall
Die Wahlversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ausschlag gibt die betriebliche Arbeitszeit; kein Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Wahlversammlung während seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit hat die Wahlversammlung stattzufinden, wenn dies durch besondere Umstände in der technischen Organisation des Betriebs begründet ist.
Die Wahlversammlung soll im Regelfall im Betrieb stattfinden.
Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).
Teilnahmeberechtigung
Weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung ist geregelt, wer an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Unklar ist demzufolge, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs oder nur die wahlberechtigten ein Teilnahmerecht haben.
Für das reguläre Wahlverfahren belässt es § 17 BetrVG bei dem Begriff "Betriebsversammlung". Betriebsversammlung meint die Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Der Unterschied zur Wahlversammlung lässt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG schließen. Während auf der Betriebsversammlung alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wahlberechtigung teilnahmeberechtigt sind, scheinen § 14a BetrVG, § 17a BetrVG eine Wahlversammlung im Auge zu haben, an der nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen dürfen. Der Austausch der Begriffe würde sonst vor allem in § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG keinerlei Sinn ergeben. Außerdem ist Gegenstand der Wahlversammlung einzig die Wahl des Betriebsrats. Die Teilnahme nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl ist nicht erforderlich, macht sie sogar anfechtbar. Allerdings gibt es in der arbeitsrechtlichen Literatur auch Stimmen, die die Wahlversammlung trotz anderer Bezeichnung als "normale" Betriebsversammlung verstehen. Obergerichtliche Entscheidungen dazu sind noch nicht ersichtlich.
Nicht geregelt ist auch, ob der Arbeitgeber teilnehmen darf. Für die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im regulären Verfahren ist das anerkannt. Da der Arbeitgeber häufig über den Ablauf des Wahlverfahrens beraten kann, dürfte die Teilnahme auch an der Wahlversammlung zulässig sein, zumindest wenn der Wahlvorstand den Arbeitgeber einlädt.
Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben ebenfalls ein Teilnahmerecht. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht bereits einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsandt haben nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG.
Wahl
Die Wahl findet auch in der Wahlversammlung geheim und schriftlich statt. Eine Betriebsratswahl durch offene Abstimmung ist nicht gestattet.
Die eigentliche Stimmabgabe entspricht der der regulären Wahl. Auf den Stimmzetteln kann jeder Wahlberechtigte so viele Bewerber ankreuzen, wie Betriebsratssitze zu besetzen sind.
Gewählt werden kann nur während der Wahlversammlung, zu deren Ende ist die Wahl beendet, wenn keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet.
Stimmauszählung und weiteres Verfahren
Findet keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, dann hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Wahlurne zu öffnen und die Stimmen öffentlich auszuzählen. Wenn keine besonderen Gründe auftreten, muss der Wahlvorstand also unmittelbar am Ende der Wahlversammlung zu der Stimmauszählung überleiten, ohne dass die Teilnehmer der Wahlversammlung auseinandergehen müssen. Über die Stimmauszählung hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen. Die Regeln für die reguläre Wahl für die Stimmenzählung, die Wahlniederschrift bei der Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht, die Benachrichtigung der Gewählten, deren Bekanntgabe, die Behandlung der Wahlakten sowie die Aufgaben nach der Wahl gelten entsprechend.
Ist nur eine Person als Betriebsrat zu wählen, ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Eine Geschlechterquote ist nicht anzuwenden. Sind hingegen mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind die Gewählten genauso zu ermitteln wie bei der Mehrheitswahl im regulären Verfahren.
Verfahren bei nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe
Findet eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, so muss der Wahlvorstand die Wahlurne bis zu deren Ende versiegeln und aufbewahren (§ 36 Abs. 4 WO BetrVG, § 34 Abs. 2 WO BetrVG). Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe in einer öffentlichen Sitzung (§ 35 Abs. 4 WO BetrVG). Bis zu diesem Zeitpunkt hat e...