Rz. 146
Nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU befinden. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Beschränkung in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht ist diesem Aufenthaltstitel fremd. Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 AufenthG gelten entsprechend (§ 9a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Rz. 147
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt (z. B. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren – Nr. 1 –, mindestens 60 Monate freiwillige oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Nr. 3 –, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache – Nr. 7 –). Unabhängig davon kann in bestimmten Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, ohne dass alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen müssen (vgl. §§ 19, 19a Abs. 6, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs. 3 und 4, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ergeben sich aus § 9a Abs. 2 AufenthG. Demnach ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG einem Ausländer zu erteilen, wenn (Nr. 1) er sich seit 5 Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, (Nr. 2) sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, (Nr. 3) er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, (Nr. 4) er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (Nr. 5) Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere und der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und (Nr. 6) er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.