Rz. 12

Nach Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I eine gebotene Mitteilung über eine Änderung der Verhältnisse, die für das Ob oder die Höhe der Leistung nach dem BEEG erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Antragsteller und Leistungsbezieher trifft die Pflicht, der zuständigen Stelle Änderungen in den tatsächlichen Einkommensverhältnissen mitzuteilen. Beispielhaft bestehen Mitteilungs- und Anzeigepflichten in folgenden Fällen: bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, beim Tod des betreuten Kindes, bei Übernahme der Betreuung durch andere Personen, bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bei der Erzielung von (höherem) Einkommen.

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