Mitteilungsverfahren nach § 146a AO

Ab 1.1.2025 steht das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten. In dem aktuellen BMF-Schreiben ist auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern geregelt.

Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz
oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a AO nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Ab 1.1.2025 wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.

Mitteilung von Kassensystemen, EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das BMF-Schreiben informert über

  • Mitteilung von Kassen(-systemen)
  • Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das BMF-Schreiben v. 6.11.2019 wird aufgehoben.

AEAO geändert

Mit einem weiteren BMF-Schreiben wird der AEAO zu § 146a angepasst. So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei Taxametern und Wegstreckenzählern bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen ist. Außerdem wird der zeitliche Anwendungsbereich erläutert.

Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine Kommentierung.

BMF, Schreiben v. 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009

BMF, Schreiben v. 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007

Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Abgabenordnung