Rz. 62
Da keine Vergütung zu zahlen ist, entfallen auch alle Ansprüche, die die geleistete Arbeit vergüten. Dazu gehört zunächst die regelmäßige Vergütung, aber auch leistungs- oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile entfallen, soweit sich der Arbeitnehmer im ganzen Zeitraum, für den diese Leistung gezahlt wird, in Elternzeit befand. Wenn eine leistungsbezogene Vergütung für ein Kalenderjahr gezahlt wird, bspw. eine Tantieme, in dem der Arbeitnehmer teilweise gearbeitet und teilweise Elternzeit in Anspruch genommen hat, so ist diese Leistung im Zweifel anteilig zu gewähren.
Bei sonstigen Einmalzahlungen – wie insbesondere Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt – ist für die Frage, ob es auch während der Elternzeit fortgezahlt werden soll, zunächst die zugrunde liegende Vereinbarung oder Rechtsgrundlage wie Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag heranzuziehen.
- Wenn deren Auslegung ergibt, dass diese Zahlungen nur für tatsächlich geleistete Arbeit erfolgen sollen, hat der Arbeitnehmer in Elternzeit soweit keinen Anspruch.
- Bei einem echten 13. Monatsgehalt ohne weitere Vereinbarung ist regelmäßig davon auszugehen, dass es Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit ist.
- Enthält die Regelung aber auch Anhaltspunkte dafür, dass mit ihr auch die Betriebstreue honoriert werden soll, hat der Arbeitnehmer in Elternzeit einen Anspruch, es sei denn, er ist ausdrücklich für die Zeit der Elternzeit ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für Einmalzahlungen, die eine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vorsehen. Ist der Anspruch aus einer betrieblichen Übung entstanden, ist er nach § 305c BGB regelmäßig so auszulegen, dass der Arbeitnehmer in Elternzeit einen Anspruch auf die Zahlung hat.
- Soll die Zahlung nur bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder im Fall seiner Beendigung entfallen, besteht der Anspruch auf Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit nur ruht.
Rz. 63
Es ist zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass Sonderzahlungen und Gratifikationen für die Zeit der Elternzeit nicht gewährt bzw. anteilig gekürzt werden. Das ist keine mittelbare Diskriminierung des Geschlechts, weil es dafür einen sachlichen Grund gibt. Wird während der Elternzeit jedoch in Teilzeit gearbeitet, sind die besonderen Diskriminierungsverbote für Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten.
Ob vermögenswirksame Leistungen fortzuzahlen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln; im Zweifelsfall werden sie auch Entgeltbestandteil sein und daher nicht zu zahlen.
Ob die Elternzeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit für eine an die Dienstzeiten geknüpfte höhere Vergütung zu berücksichtigen sind, hängt von der Auslegung der jeweiligen Vergütungsregelung, insbesondere entsprechender Tarifverträge ab. Soll mit der höheren Vergütung für längere Dienstzeiten oder Berufsjahre ein höheres Erfahrungswissen honoriert werden, zählt die Elternzeit dabei nicht mit.
Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
Eine tarifliche Regelung (hier § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 d BAT) verletzt aber das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.