Rz. 17

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit unter Beachtung der gesetzlichen Fristen des § 16 Abs. 1 anzuzeigen. Das dient dazu, dem Arbeitgeber einen gewissen Zeitraum für die Reaktion auf den Ausfall eines Mitarbeiters zu belassen.

Da nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG die Elternzeit auch in der Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes im Umfang von 24 Monaten in Anspruch genommen werden kann, hat sich der Gesetzgeber entschieden, unterschiedliche Ankündigungsfristen, je nachdem, ob die Elternzeit vor oder nach dem 3. Geburtstag beginnen soll, festzulegen. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragen. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erklärung der Inanspruchnahme, sondern der Beginn der Elternzeit.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Der Arbeitnehmer wünscht für sein am 1.7.2023 geborenes Kinder 7 Wochen vor dessen 3. Geburtstag Elternzeit ab dem Tag nach dem 3. Geburtstag für ein Jahr. Die Frist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist nicht gewahrt, denn hier ist eine Frist von 13 Wochen einzuhalten. Soll die Elternzeit am 3. Geburtstag beginnen, ist die 13-Wochenfrist einzuhalten, denn nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB zählt der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters voll mit, sodass das Lebensjahr mit Ende des dem Geburtstag vorausgehenden Tages vollendet ist.

Eine angemessene kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich, wenn diese aus dringenden Gründen nicht eingehalten werden kann. Bspw. eine kurzfristige Adoptionspflege eines Säuglings oder eine schwere Erkrankung der bisherigen Betreuungsperson für das Kind oder bei Elternzeit für den Vater bei einer Frühgeburt des Kindes (§ 16 Abs. 1 Satz 3[1]).

Kann die Arbeitnehmerin aus einem von ihr nicht verschuldeten Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts), kann sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen (§ 16 Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit genügt dafür regelmäßig nicht. Der Antrag kann immer schon früher gestellt werden. Das kann Bedeutung haben für den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

 

Rz. 18

Eine Fristversäumung in der Weise, dass der Arbeitnehmer z. B. erst 4 Wochen vor dem von ihm in Aussicht genommenen Beginn der Elternzeit sein Verlangen äußert, führt nur dazu, dass der Beginn der Elternzeit um 3 Wochen verschoben wird.[2]

 

Rz. 19

Die Frist berechnet sich wie folgt:

Da es sich um eine Vorfrist handelt, müssen zwischen dem Tag des Zugangs der Erklärung beim Arbeitgeber und dem ersten Tag der Elternzeit volle 7 Wochen liegen. Die Eltern haben daher keine allzu lange Überlegungsfrist nach der Entbindung, wenn sie die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nahtlos anschließen lassen wollen.

[1] Küttner/Poeche, Personalbuch 2021, Elternzeit, Rz. 14.

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