Rz. 30

Auch im Fall des Todes des Kindes endet die Elternzeit nach § 16 Abs. 4. Stirbt das Kind, bevor die Elternzeit überhaupt begonnen hat, gilt § 16 Abs. 4 nicht, sondern es kommt nicht zur Elternzeit.[1]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 16 BEEG, Rz. 10.

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