Rz. 18
Während für die Inanspruchnahme der 12 Bezugsmonate Basiselterngeld die Frage einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt, erfolgt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eine Anspruchserweiterung des Elterngeldes um zwei weitere Bezugsmonate dann, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Hierdurch soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwecks eigenverantwortlicher Sicherung der Lebensgrundlage in ihrer Attraktivität gesteigert werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, eine einseitige Zuweisung der Kinderbetreuung an die Mütter und die hiermit einhergehenden "diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen". Die Schaffung der Zusatzmonate zielt damit – obwohl der Gesetzgeber durchweg den neutralen Begriff der Partnermonate verwendet – auf eine stärkere Einbeziehung der Väter bei der Erziehung ab, weshalb sich auch der Begriff der "Vätermonate" etabliert hat.
Rz. 19
Obwohl die Aufgabe bzw. Reduzierung einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit zwingend ist, um in den Genuss der Partnermonate zu kommen, belässt der Gesetzgeber den anspruchsberechtigten Elternteilen hinsichtlich des "Wie" Freiräume. So ist nicht entscheidend, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit unterbricht bzw. einschränkt oder wann und in welchem Umfang dies innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes geschieht, sofern die Vorgaben des BEEG im Übrigen erfüllt werden.
Rz. 20
Haben die Eltern vor der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, steht ihnen Elterngeld von vornherein nur für 12 Monate zu, ohne dass sie von der in § 4 Abs. 3 Satz 2 angelegten Verlängerungsoption Gebrauch machen können. Sofern man in Anbetracht dessen eine Ungleichbehandlung nicht schon deshalb verneint, weil man die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Differenzierungskriterium ansieht, welches der Annahme von gleichen Sachverhalten entgegensteht, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Eine Honorierung der Betreuungs- und Erziehungsleistungen findet bereits durch die Gewährung des Mindestbetrags nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG statt, während die unterschiedliche Höhe des Elterngeldanspruchs in der Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes seine Rechtfertigung findet. Die Rechtfertigung hinsichtlich der Verlängerung der Gesamtbezugsdauer wird zum einen an den Unterschieden festgemacht, die zwischen den ihr Kind gemeinsam erziehenden Eltern und denen bestehen, die sich für die Betreuung und Erziehung durch einen Elternteil entschieden haben. Zum anderen wird auf das Ziel verwiesen, Gleichberechtigung und Chancengleichheit zwischen Mann und Frau zu fördern.