Rz. 31

Nach der Streichung des Abs. 2 Satz 3 ("Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen".) infolge des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ab dem 1.4.2024 grundsätzlich nicht mehr möglich.[2] Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Abs. 6 geregelt. Durch diese Regelung soll eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.[3]

Nach Abs. 6 Satz 1 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld für beide Elternteile nur in einem der ersten 12 Lebensmonate möglich, womit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass insbesondere im Geburtsmonat des Kindes beiden Elternteilen die Möglichkeit erhalten bleiben soll, sich gemeinsam um das Kind zu kümmern.[4]

Wenn einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus bezieht, ist dies nach Abs. 6 Satz 2 gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus durch den anderen Elternteil möglich.

Nach Abs. 6 Satz 3 bleibt § 4b (Partnerschaftsbonus) unberüht.

Satz 4 des Abs. 6 sichert, dass Eltern von Mehrlingen und Frühchen i. S. d. Abs. 5 weiterhin nach Bedarf und ohne Einschränkung auch gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können.[5]

[1] BGBl. 2024 I Nr. 412.
[2] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.
[3] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.
[4] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.
[5] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.

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