Rz. 10

Abweichend von Abs. 3 ist nach Abs. 4 ein alleiniger Bezug des Partnerschaftsbonus möglich, wenn während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG eintreten. Fallen somit für einen Elternteil die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus weg, z. B. weil dieser Elternteil schwer erkrankt und damit die Betreuung des Kindes unmöglich wird oder weil der andere Elternteil aufgrund von Trennung oder Tod alleinerziehend wird, kann der betreuende Elternteil den Partnerschaftsbonus im alleinigen Bezug fortsetzen.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 29.

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