Rz. 3

Der Abs. 1 des § 4c ist eine Ausnahmebestimmung zu § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG ("Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monate Basiselterngeld zuzüglich höchstens vier zustehenden Monatsbeträgen Partnerschaftsbonus nach § 4b."). Abs. 2 sieht – wie zuvor § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG a. F. – einen eigenen Anspruch für Elternteile i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, die aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht erfüllen können, z. B. weil sie alleinerziehend sind.[1]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 30.

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