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Jede Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG). Das ist nicht nur ein Programmsatz, sondern ein konkreter, objektiv-rechtlicher Schutzauftrag, aus dem das BVerfG[1] auch die Notwendigkeit eines besonderen Kündigungsschutzes für schwangere Arbeitnehmerinnen abgeleitet hat. Das MuSchG verwirklicht den staatlichen Schutzauftrag, der sich aus Art. 6 Abs. 4 GG ergibt, werdende Mütter besonders zu schützen. Zweck des MuSchG ist der Schutz der schwangeren Frau und ihres werdenden Kindes vor den physischen, aber auch psychischen Gefahren und Belastungen, die davon ausgehen können, dass sie in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Schutz wird erweitert auf die Zeit nach der Entbindung, in der die Frau ebenso besonders schutzbedürftig ist und auf die Stillzeit.

[1] BVerfG, Urteil v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90, NJW 1991, 1667.

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