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Hier werden die Frauen in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen, wenn sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen i. S. v. § 219 SGB IX beschäftigt sind. Dies sind vor allem die Fälle, in denen die soziale Betreuung überwiegt und nur ein Taschengeld gezahlt wird, sodass kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 vorliegt. Bedeutung hat diese Regelung insbesondere für den Arbeitsschutz, der gegenüber diesem Personenkreis wie gegenüber Arbeitnehmern zu gewährleisten ist. Einer behinderten Frau in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist daher auch ggf. unter Umgestaltung des Arbeitsplatzes Weiterarbeit zu ermöglichen, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird (§ 13 MuSchG).

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