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Entwicklungshelferinnen sind keine Arbeitnehmerinnen und stehen auch nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zum Träger des Entwicklungsdienstes. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) hat der Träger des Entwicklungsdienstes die dem Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz obliegenden Pflichten vertraglich zu übernehmen. Die Vorschrift hat lediglich eine klarstellende Funktion. Die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes und der finanziellen Mutterschaftsleistungen finden hier keine Anwendung. Die Entwicklungshelferinnen werden nach § 8 Abs. 2 EhfG während der Schwangerschaft und der Schutzfrist finanziell geschützt.

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