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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 14 Dokumentation und Infor ... / 2 Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1)

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 2

Die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht ist für den Arbeitgeber zunächst Aufwand. Dieser Aufwand liegt aber im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da die im Zusammenhang einer Gefährdungsbeurteilung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im Zweifel belegt werden können. Dokumentationspflichten bestehen auch nach anderen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 6 ArbSchG). Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln.

Der Arbeitgeber kann die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Arbeitsschutzmanagementsystems erfüllen.

Eine Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt, wenn die betriebliche Gefährdungssituation erfasst und zutreffend bewertet wurde, die Beurteilung aktuell ist, Maßnahmen des Arbeitgebers hinreichend definiert und geeignet sind, regelmäßig Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden und die Dokumentation in Form und Inhalt nachvollziehbar und verständlich vorliegt.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz hat hierfür eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation erstellt. Ziel dieser Leitlinie ist die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe.[1]

Die Leitlinien beschreiben gemäß § 20 Abs. 1 SGB VII und § 21 Abs. 3 Ziff. 1 ArbSchG methodische Vorgehensweisen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger für die Beratung und Überwachung der Betriebe. Die vereinbarten methodischen Vorgehensweisen finden sich in den Überwachungs- und Beratungskonzepten der Aufsichtsbehörd...

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