2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Nach dem Wortlaut der Norm steht der Anspruch allen Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG zu, die wegen eines Beschäftigungsverbots nicht in vollem Umfang beschäftigt werden können. Da Anspruchsverpflichteter der Arbeitgeber ist, ist der Geltungsbereich allerdings auf Frauen beschränkt, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 1 MuSchG stehen und Arbeitsentgelt gem. § 2 Abs. 5 MuSchG erhalten. Der Anspruch setzt weder eine Wartezeit voraus noch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde.
Rz. 7
Der Mutterschutzlohn steht somit nicht nur Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden zu, sondern auch
Keinen Anspruch haben hingegen Schülerinnen und Studentinnen, sofern sie nicht zudem in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Für Entwicklungshelferinnen enthält § 8 Abs. 2 MuSchG Entwicklungshelfergesetz eine Sonderregelung. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen unterfallen generell nicht dem MuSchG (§ 1 Abs. 3 MuSchG), erhalten aber nach anderen Normen während der Zeit der Beschäftigungsverbote die gewohnte Besoldung (etwa § 2 MuSchEltZV). Auf selbstständig erwerbstätige, arbeitnehmerähnliche Frauen findet § 18 keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG), da diese selbst über Art und Umfang ihrer sozialen Absicherung entscheiden.
2.2 Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfrist
Rz. 8
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt zunächst voraus, dass für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot gem. § 2 Abs. 3 MuSchG gilt. Dazu zählen
- Beschäftigungsverbote aufgrund ärztlichen Zeugnisses, § 16 Abs. 1 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote wegen unverantwortbarer Gefährdung, §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MuSchG, auch aufgrund Bestimmung der Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote bei Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, §§ 4, 5, 6 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmerinnen in den ersten Monaten nach der Entbindung, § 16 Abs. 2 MuSchG.
Bei Heimarbeiterinnen tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit, § 2 Abs. 3 Satz 2 MuSchG.
Rz. 9
Für die kurzen Unterbrechungen der Arbeit nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist kein Mutterschutzlohn nach § 18 zu zahlen, sondern Entgelt bei vorübergehender Verhinderung, § 616 BGB. Die Vergütung von Stillzeiten bzw. Zeiten zur Wahrnehmung von Untersuchungen ist in § 23 MuSchG eigenständig geregelt.
Rz. 10
Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn kann nur für Zeiten außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung bestehen. Während der Schutzfrist ist selbst dann kein Mutterschutzlohn zu zahlen, wenn zugleich ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmerin tatsächlich Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält.
Rz. 11
Soweit die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen des § 3 MuSchG entsprechend ihrem Wunsch arbeitet (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 MuSchG), kann sie gleichfalls kein Mutterschaftsgeld beanspruchen, sondern erhält die Vergütung für die geleistete Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung aufgrund von Beschäftigungsverboten reduziert ist. Die Arbeitnehmerin hat daneben keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18, sondern auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Erklärt die Arbeitnehmerin die Bereitschaft zur Arbeit während der Schutzfristen, kann die Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbots aber nicht aufnehmen, bleibt es jedenfalls beim Vorrang der Schutzfristen; auch in diesem Fall ist kein Mutterschutzlohn zu zahlen, sondern Mutterschaftsgeld zzgl. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Rz. 12
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt voraus, dass das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Arbeitnehmerin teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt bzw. die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt (§ 18 Satz 1, 3). Wird die Arbeitnehmerin hingegen aufgrund des Beschäftigungsverbots auf einen Arbeitsplatz versetzt, auf dem sie dieselbe Vergütung erhält wie auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber die vertragliche Vergütung bezahlen; eines Lohnersatzanspruchs bedarf es nicht. Gleiches gilt für die Zeit, für die während eines Beschäftigungsverbots Freizeitausgleich gewährt wird. Da die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots nicht mehr durch Urlaubserteilung von ihrer Arbeitspflicht befreit werden kann, kann während dieser Zeit ein Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, selbst wenn ursprünglich Urlaub gewährt worden war; stattdessen besteht der Anspruch auf Mutter...