1 Einführung
Rz. 1
Die Beschäftigungsverbote bieten nur dann einen effektiven Schutz für die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin und ihr Kind, wenn sie für diese nicht mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sind. § 18 regelt den Mutterschutzlohn, der während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen des § 3 MuSchG zu zahlen ist.
Rz. 2
Art. 11 der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG verlangt, dass die Arbeitnehmerin während der Beschäftigungsverbote nach Art. 5-7 Entgeltfortzahlung oder eine angemessene Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten erhält. Durch § 18 wird dieser Anforderung Genüge getan.
Rz. 3
§ 18 bestimmt, unter welcher Voraussetzung der Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Die Berechnung erfolgt nach dem Referenzprinzip; die §§ 18 und 21 MuSchG regeln, wie der Referenzzeitraum zu bestimmen ist, welche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind und wie mit Verdienständerungen umzugehen ist. Das Referenzprinzip wird insofern aufgeweicht, als die Arbeitnehmerin im Großen und Ganzen so gestellt werden soll, wie sie bei Fortsetzung der Arbeit ohne Beschäftigungsverbot stünde.
Rz. 4
§ 18 begründet einen zwingenden privatrechtlichen Lohnersatzanspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber, der erforderlichenfalls im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich Fälligkeit, Ausschlussfristen, Verjährung (§§ 195 ff. BGB), Pfändbarkeit (§§ 850 ff. ZPO), Aufrechnungsmöglichkeit (§ 394 BGB) usw. ist er wie ein Entgeltanspruch zu behandeln. In Höhe des gesetzlichen Mindestlohns steht § 3 MiLoG einem Verfall der Ansprüche aufgrund einer Ausschlussfrist entgegen. Die Arbeitnehmerin kann nicht im Voraus auf den Anspruch verzichten, wohl aber nachträglich über den Anspruch verfügen. Der Anspruch unterliegt der Lohnsteuerpflicht und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Rz. 5
Die Krankenkasse, bei der die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin versichert ist, erstattet dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG das Arbeitsentgelt, das dieser nach § 18 während des Beschäftigungsverbots zu zahlen hat, in vollem Umfang (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). Die Mittel zur Durchführung dieses U2-Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Umlagen aufgebracht (§ 7 Abs. 1 AAG). Angesichts des Erstattungsverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Mit der Einführung des Erstattungsverfahrens hat die rechtliche Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Zahlungspflichten außerhalb und während der Schutzfristen (§ 18 einerseits, § 20 MuSchG andererseits) für die Arbeitgeber wirtschaftlich an Bedeutung verloren.
2 Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Nach dem Wortlaut der Norm steht der Anspruch allen Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG zu, die wegen eines Beschäftigungsverbots nicht in vollem Umfang beschäftigt werden können. Da Anspruchsverpflichteter der Arbeitgeber ist, ist der Geltungsbereich allerdings auf Frauen beschränkt, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 1 MuSchG stehen und Arbeitsentgelt gem. § 2 Abs. 5 MuSchG erhalten. Der Anspruch setzt weder eine Wartezeit voraus noch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde.
Rz. 7
Der Mutterschutzlohn steht somit nicht nur Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden zu, sondern auch
Keinen Anspruch haben hingegen Schülerinnen und Studentinnen, sofern sie nicht zudem in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Für Entwicklungshelferinnen enthält § 8 Abs. 2 MuSchG Entwicklungshelfergesetz eine Sonderregelung. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen unterfallen generell nicht dem MuSchG (§ 1 Abs. 3 MuSchG), erhalten aber nach anderen Normen während der Zeit der Beschäftigungsverbote die gewohnte Besoldung (etwa § 2...