Rz. 11

Die in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Frauen erhalten gem. § 19 Abs. 1 Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des SGB V oder des KVLG 1989. Die insofern diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen sind § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989.

 

Rz. 12

Weitere Anspruchsvoraussetzung nach § 24i SGB V ist das Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 24i Abs. 1 Alt. 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989) oder die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 (§ 24i Abs. 1 Alt. 2 SGB V bzw. § 14 Abs. 2 KVLG 1989). Es besteht somit nach dem SGB V bzw. dem KVLG 1989 zugunsten von 2 Personengruppen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Zum einen für diejenigen Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben (hierzu unter 3.1.2.2.1), und zum anderen für Frauen, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (hierzu unter 3.1.2.2.2).

3.1.2.2.1 Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 13

Einen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 1 SGB V Versicherte, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Für die in § 44 Abs. 2 SGB V näher bezeichneten Personengruppen besteht ein Anspruch auf Krankengeld hingegen nicht:

  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V (Bezieher von Arbeitslosengeld II; Personen, die sich in einer Einrichtung für Jugendhilfe befinden; Teilnehmer an verschiedenen Maßnahmen; Studenten; Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben) sowie die nach § 10 SGB V Versicherten (Familienversicherte); dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung) (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte), die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 EFZG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V),
  • Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters, Ruhegehalt, Vorruhestandsgeld, vergleichbare Leistungen) entspricht (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
 

Rz. 14

Für die in der Krankenversicherung der Landwirte versicherten Frauen wird Krankengeld unter den in §§ 8 Abs. 2, 12, 13 KVLG 1989 genannten Voraussetzungen gewährt. Anspruchsberechtigt sind u. a. mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989), Empfänger von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989), nach § 3 KVLG 1989 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige (§ 13 Abs. 1 KVLG 1989). Das KVLG 1989 verweist nicht auf den Anspruchsausschluss nach § 44 Abs. 2 SGB V und enthält auch selbst keine entsprechende Bestimmung.

3.1.2.2.2 Nichtzahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3

 

Rz. 15

Auch wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, hat die (werdende) Mutter gem. § 24i Abs. 1 Alt. 2 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr wegen der Schutzfristen nach § 3 kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts müssen die Schutzfristen nach § 3 ursächlich sein (‹wegen›). Gem. § 24i Abs. 1 SGB V bzw. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 ist es ausreichend, wenn während der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt alleine wegen dem Beschäftigungsverbot entfällt. Zu Beginn der Schutzfrist muss diese Voraussetzung nicht zwingend erfüllt sein.[1]

[1] Hk-MuSchG/BEEG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 27.

3.1.2.2.3 Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises (§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V)

 

Rz. 16

Art. 1 Abs. 0b des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017[1] hat § 24i Abs. 1 Satz 2 zum 1.8.2017 neu gefasst. Infolge der Neufassung ist § 24i Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F. ("Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, die zu Beginn der Schutzf...

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