Rz. 65
Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben unter den in § 19 Abs. 2 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 hat § 19 Abs. 2 demnach eine konstitutive und nicht lediglich eine deklaratorische Bedeutung.
3.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 66
Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 haben nur Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das sind Frauen, die nach § 6 SGB V versicherungsfrei sind, etwa weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder weil sie Beamtinnen, Richterinnen oder Berufssoldatinnen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ebenso sind geringfügig beschäftigte Frauen (§ 7 SGB V), auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite (§ 8 SGB V) und über die Familienversicherung mitversicherte Frauen (§ 10 SGB V) nicht versicherungspflichtig.
Rz. 67
Die noch in § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG a.F. enthaltene Voraussetzung, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG a.F. in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein muss, ist infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts mit Wirkung zum 1.1.2018 entfallen.
Rz. 68
Nach Satz 3 des § 19 Abs. 2 erhalten auch Frauen nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses Mutterschaftsgeld, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine Kündigung geendet hat.
3.2.2 Anspruchsdauer und Anspruchshöhe
Rz. 69
Der Anspruch besteht für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag.
Rz. 70
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach den Vorschriften des SGB V, demnach nach § 24i SGB V. Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 beträgt jedoch insgesamt höchstens 210 EUR (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Dieser Gesamtbetrag verteilt sich nicht gleichmäßig auf alle Tage der vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen. Er wird deshalb vielfach schon nach 16 Tagen (210 EUR Gesamtbetrag/13 EUR täglicher Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes) verbraucht sein.
Rz. 71
Diese Deckelung auf insgesamt 210 EUR verstößt nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG. Das MuSchG verteilt die durch die Schwangerschaft bedingten wirtschaftlichen Lasten in zulässiger Weise auf Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber. Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den Anteil der Krankenversicherung am Ausgleich des Einkommensverlustes nicht erhalten. Dies ist vielmehr systemgerecht. Es wäre systemwidrig, wenn der Staat die Lasten der Mutterschaftsgeldgewährung an die Versicherten zum Teil der Versichertengemeinschaft aufbürdete und die gleichen Leistungen an die nicht versicherten Arbeitnehmerinnen (Angestellten) in vollem Umfang aus dem allgemeinen Steueraufkommen erbrächte. Im Weiteren entspricht es den zu ordnenden Lebensverhältnissen, wenn die versicherten Arbeitnehmerinnen aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine zusätzliche Leistung und damit insgesamt eine höhere Leistung erhalten als diejenigen Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
3.2.3 Antragsabhängigkeit
Rz. 72
Mutterschaftsgeld gem. § 19 Abs. 2 wird nur auf Antrag gezahlt (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Zuständig ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.