Rz. 76

Mutterschaftsgeld ist gem. § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei, wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen: Bei der Berechnung der Einkommensteuer des zu versteuernden sonstigen Einkommens ist somit das Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen und aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag ist der Steuersatz zu entnehmen, der für das (sonstige) Einkommen maßgeblich ist.[1]

 

Rz. 77

Das Mutterschaftsgeld unterliegt lediglich dann der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 345 Nr. 7 SGB III), wenn die Frau nach § 26 Abs. 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.[2] Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind aus dem Mutterschaftsgeld nicht zu leisten (§§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V; §§ 58 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 4 SGB VI; § 56 Abs. 3 SGB XI).

[1] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 135.
[2] Brand/Brand, SGB III, § 345 SGB III, Rz. 13.

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