Rz. 13
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird im Grundsatz gezahlt, soweit und solange während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Er steht also nur Frauen zu, die auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld gem. § 19 MuSchG haben. Insbesondere erhalten auch Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis erst während der Schutzfristen beginnt, das Mutterschaftsgeld und damit auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an (§ 24i SGB V). Umgekehrt haben arbeitnehmerähnliche Frauen keinen Anspruch, da ihre finanzielle Absicherung außerhalb des Verantwortungs- und Gestaltungsbereichs des Auftraggebers liegt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG).
Rz. 14
Es kommt nicht darauf an, auf welcher Grundlage und von welcher Stelle das Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Frauen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und deshalb maximal 210 EUR Mutterschaftsgeld erhalten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG), erhalten den Zuschuss allerdings auch für den Zeitraum, für den kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt wird, weil der Höchstbetrag bereits erreicht ist. Generell ist es nicht maßgeblich, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gewährt wird; vielmehr ist entscheidend, dass ein entsprechender Anspruch besteht.
Rz. 15
Das Mutterschaftsgeld ist gegenüber dem Zuschuss auf Mutterschaftsgeld vorrangig. Daher ist der Zuschuss nur zu zahlen, wenn und soweit das maßgebliche Nettoeinkommen, das der Frau insgesamt zur Verfügung stehen muss, den Betrag des Zuschusses übersteigt.
Rz. 16
Erbringt die Frau während der Schutzfristen entsprechend ihrem ausdrücklichen Wunsch Arbeitsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MuSchG) und erzielt so das volle Einkommen, wird daneben weder Mutterschaftsgeld noch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Auch wenn die Frau in dieser Zeit ein geringeres Entgelt erhält, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld insoweit (§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V). Das Ruhen ändert aber nichts am Bestehen des Anspruchs, weshalb der Arbeitgeber in diesem Fall neben dem geringeren Entgelt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.
Rz. 17
Arbeitsleistung während der Schutzfristen
Eine Arbeitnehmerin verdient vertragsgemäß bei 40 Wochenstunden monatlich 3.000 EUR brutto entsprechend 2.000 EUR netto. Während der Schutzfrist gem. § 3 Abs. 1 MuSchG arbeitet sie wunschgemäß noch 20 Wochenstunden.
Diese 20 Wochenstunden sind für den vollen Monat mit 1.500 EUR brutto zu vergüten. Daneben besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da das Nettoeinkommen 13 EUR kalendertäglich übersteigt, muss der Arbeitgeber allerdings die Differenz zwischen dem Nettobetrag und dem regulären Nettoeinkommen von 2.000 EUR als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Rz. 18
Der Arbeitgeber hat den Zuschuss nur so lange zu zahlen, wie tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Steht die Arbeitnehmerin zu Beginn der Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis, das während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung endet, kann sie zwar ggf. weiterhin Mutterschaftsgeld beanspruchen, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen aber weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Stattdessen ist zu unterscheiden:
- Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit behördlicher Zustimmung nach § 17 Abs. 2 MuSchG, so erhält die Arbeitnehmerin für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Schutzfrist weiterhin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in unveränderter Höhe – allerdings nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle, § 20 Abs. 3 Satz 1. Diese Stelle ist bei entsprechender Mitgliedschaft die gesetzliche Krankenversicherung bzw. die Krankenversicherung der Landwirte, andernfalls das Bundesamt für Soziale Sicherung. Gleiches gilt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zur Abwendung einer ansonsten ausgesprochenen und zulässigen Kündigung des Arbeitgebers. In all diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin so gestellt werden, wie sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stünde.
- Endet das Arbeitsverhältnis hingegen aus anderen Gründen – etwa Befristung, Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung vor Eintritt oder in Unkenntnis der Schwangerschaft – entfällt der Zuschuss mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin hätte nämlich auch ohne Schwangerschaft ohnehin kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Konnte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB beenden, ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 628 Abs. 2 BGB als Schadensersatz zu zahlen.
Rz. 19
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn das Aussetzen mit der Arbeit während der Schutzfrist ursächlich für den Wegfall des Entgeltanspruchs ist. Fehlt es an dieser Kausalität, entfällt der Anspruch. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die Frau die geschuldete Arbeit ohnehin nicht erbringen könnte, weil ihr die ...