1 Einführung
Rz. 1
Fällt die Zeit eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG) oder der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) mit einer Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG zusammen, hängt die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) davon ab, ob und in welchem Umfang die Frau während der Elternzeit einer Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 MuSchG nachgeht.
Dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld steht die Fortdauer einer Elternzeit nicht generell entgegen (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V). Das Mutterschaftsgeld ist – auch während einer Elternzeit – zu zahlen, wenn aufgrund der Schutzfristen andere Einnahmen aus einer Beschäftigung entfallen. Dies gilt insbesondere für das Elterngeld, auf das gem. § 3 Abs. 1a BEEG das Mutterschaftsgeld angerechnet wird.
2 Leistungen bei Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit (§ 22 Satz 1)
Rz. 2
Nach § 22 Satz 1 besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die Frau während des Beschäftigungsverbots oder der Schutzfrist Elternzeit in Anspruch nimmt und das Beschäftigungsverhältnis deshalb ruht. Nach der gesetzlichen Regelung ist in diesem Fall nicht das Beschäftigungsverbot oder die Schutzfrist – sondern die Elternzeit – kausal dafür, dass die Frau kein Arbeitsentgelt erhält.
Rz. 3
Gemeint ist damit insbesondere die Situation, dass die Frau ein anderes, älteres Kind betreut. Allerdings sei hier auf § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG hingewiesen, wonach die Elternzeit – unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers – zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG vorzeitig beendet werden kann mit der Folge, dass die Frau die Mutterschutzleistungen nach §§ 18, 21 MuSchG erhält. Gleiches gilt für Frauen, deren Elternzeit aufgrund einer nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässigen Kündigung ohne ihr Zutun beendet wird. Diese Möglichkeit besteht hingegen nicht bei den Beschäftigungsverboten i. S. d. § 2 Abs. 3 MuSchG.
3 Leistungen bei Elternzeit mit Teilzeittätigkeit (§ 22 Satz 2)
Rz. 4
Leistet die Frau hingegen während der Elternzeit Teilzeitarbeit, entfällt während des Beschäftigungsverbots bzw. der Schutzfristen das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeittätigkeit. Die Frau hat in dieser Situation Anspruch auf Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ohne die Elternzeit zu unterbrechen. Allerdings werden die Mutterschaftsleistungen dann ausschließlich auf Grundlage des während der Elternzeit erzielten Teilzeitarbeitsentgelts berechnet. § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG findet insoweit keine Anwendung.
Rz. 5
Hat die Frau eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, die kürzer als die zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts maßgeblichen 3 Monate war, erfolgt kein Rückgriff auf das Arbeitsentgelt, das vor der Elternzeit erzielt wurde. Vielmehr ist der Berechnung nach dem MuSchG der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses während der Elternzeit bzw. das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 MuSchG).
Rz. 6
Die Frau hat allerdings auch bei Teilzeittätigkeit für die Dauer der Elternzeit die Möglichkeit, ihre Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig zu beenden. Dann werden ihre Mutterschaftsleistungen gem. § 21 MuSchG anhand des Arbeitsentgelts berechnet, das sie vor der Elternzeit bezogen hat bzw. – bei Verdienständerungen i. S. d. § 21 Abs. 4 MuSchG – nach dem aktuell geltenden Arbeitsentgelt.