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§ 25 enthält kein Recht der Frau auf Zuweisung des bisherigen Arbeitsplatzes. Im Rahmen seines Weisungsrechtes kann der Arbeitgeber ihr unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 106 GewO einen anderen, der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Arbeitsplatz zuweisen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes

Frau F ist eingestellt als kaufmännische Angestellte. Bis zum Beginn der Schutzfrist war sie im Einkauf tätig. Dieser Arbeitsplatz wurde mit Beginn der Schutzfrist mit einer ehemaligen Auszubildenden, die gerade ihre Prüfung bestanden hat, besetzt. Nach Ende der Schutzfrist nach der Entbindung nimmt Frau F die Arbeit sofort wieder auf. Der Arbeitgeber weist ihr jetzt eine Tätigkeit im Verkauf zu, weil dort eine Stelle vakant ist.

Diese Weisung ist zulässig; Frau F muss nun die Tätigkeit im Verkauf ausüben. § 25 gibt ihr keinen Anspruch auf die bisherige Stelle. Die Weisung entspricht auch billigem Ermessen. Der Arbeitgeber hat nachvollziehbare Gründe für die Versetzung, Frau F wird dadurch nicht belastet.

[1] BeckOK ArbR/Dahm, 69. Ed. 1.9.2023, MuSchG § 25, Rn. 3

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