3.1 Auslage-/Aushangpflicht (§ 26 Abs. 1 Satz 1)
Rz. 10
Entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 1 MuSchG a. F. besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Rz. 11
Da § 26 Abs. 1 nur von einer Kopie "dieses Gesetzes" spricht, bezieht sich die Aushangpflicht auch nur auf das MuSchG selbst, nicht dagegen auf die sonstigen Vorschriften, auf die das MuSchG verweist sowie die dem Gesetz zugrunde liegenden EG-Richtlinien. Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Aushangpflicht begründen wollen, so hätte er dies in § 26 Abs. 1 ausdrücklich regeln müssen. Dies wird durch einen Vergleich mit § 16 Abs. 1 ArbZG deutlich, in dem eine weitergehende Verpflichtung normiert wurde.
Rz. 12
Die Aushangpflicht bezieht sich auf den vollständigen Text des MuSchG in der jeweils aktuellen Fassung. Bei wesentlichen Gesetzesänderungen muss der gesamte Gesetzeswortlaut in der neuen Fassung ausgehängt bzw. zur Einsicht ausgelegt werden. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Kommentierung oder andere Erläuterungen zum MuSchG vorzuhalten.
Das MuSchG muss in deutscher Sprache bekannt gemacht werden. Streitig ist, ob eine Information ausländischer Arbeitnehmerinnen in ihrer Muttersprache erfolgen muss. Teilweise wird aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Informationspflicht in den Fällen, in denen von Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften oder Behörden fremdsprachiges Informationsmaterial herausgegeben wird, hergeleitet und die Auslage von fremdsprachigem Informationsmaterial verlangt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, fremdsprachige Texte des MuSchG zur Verfügung zu stellen, ergibt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift aber nicht. Auch bereitet dies dem Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Aufwand, muss er doch zunächst in Erfahrung bringen, welcher Sprachen die Frauen jeweils mächtig sind, um sodann die entsprechenden Übersetzungen vornehmen zu lassen oder entsprechendes fremdsprachiges Informationsmaterial auszulegen.
Rz. 13
Das MuSchG ist an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies bedeutet, dass jede Arbeitnehmerin seinen Inhalt ohne erheblichen Aufwand zur Kenntnis nehmen können muss. Es muss sich um Orte handeln, die für alle Frauen während der Arbeitszeit oder den Pausen zugänglich und in zumutbarer Weise erreichbar sind. Als geeignet werden daher Pausen- und Aufenthaltsräume, eine Kantine, das für Bekanntmachungen üblicherweise verwendete Schwarze Brett oder das Büro des Betriebsrats angesehen. Dagegen ist ein Hinweis auf eine Einsichtsmöglichkeit im Büro eines Vorgesetzten oder der Personalabteilung nicht ausreichend, da sie sich ansonsten der Vermutung aussetzen würden, sie seien schwanger.
Rz. 14
Das Gesetz gewährt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er den Text des MuSchG auslegt oder aushängt. Dies muss dauerhaft erfolgen, sodass eine einmalige Bekanntgabe nicht ausreichend ist. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Gesetzeswortlaut an interessierte Arbeitnehmerinnen auszuhändigen.
3.2 Bekanntgabe in einem elektronischen Verzeichnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2)
Rz. 15
Im Rahmen der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes wurde das Verfahren für die Bekanntgabe des MuSchG durch den Arbeitgeber für diesen vereinfacht und das Gesetz der betrieblichen Realität angepasst.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zum Aushang/zu Auslage einer Kopie des Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht entbunden, wenn er das Gesetz für die bei ihm beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich gemacht hat. Ausreichend ist es daher, dass der Text des MuSchG in dem im konkreten Betrieb üblichen elektronischen Kommunikationssystem, etwa dem firmeninternen Intranet, veröffentlicht wird. Als ausreichend wird dabei auch eine Verknüpfung mit bestehenden anderen Verzeichnissen angesehen, etwa eine dauerhafte und aktuell gehaltene Verweisung auf frei zugängliche Gesetzessammlungen.
Allerdings müssen alle im Betrieb tätigen Frauen die Möglichkeit haben, auf das elektronische Kommunikationssystem Zugriff zu nehmen. Dabei ist es aber ausreichend, dass die Nutzung des Intranets in den Pausen über in den Aufenthaltsräumen frei zugängliche Terminals oder ihnen zur Verfügung stehende dienstliche Computers, Tablets oder Smartphones erfolgt. Sofern eine dienstliche Nutzung von privaten Geräten erlaubt ist, soll auch dieses reichen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die in unselbstständigen Betriebsteilen tätigen Frauen eine zumutbare Zugriffsmöglichkeit auf die elektronischen Verzeichnisse haben. Kann diese nicht sichergestellt werden, so muss für die Auslage bzw. den Aushang des Gesetzes Sorge getragen werde...