1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ersetzt die frühere Regelung über die Auslage des Mutterschutzgesetzes in § 18 MuSchG a. F. Dabei übernimmt Satz 1 den Regelungsgehalt des früheren § 18 Abs. 1 MuSchG a. F. Der im Unterschied zur Vorgängerregelung neu eingefügte Abs. 1 Satz 2 entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung zum Aushang des Mutterschutzgesetzes, wenn er das Gesetz für die bei ihm beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich gemacht hat. Hierdurch wird die Bekanntgabe des MuSchG unter Berücksichtigung der in vielen Betrieben üblichen internen elektronischen Kommunikation, etwa mittels Intranet, erleichtert. Der Gesetzgeber sieht in dieser Vereinfachung einen Beitrag zum Bürokratieabbau.
Rz. 2
Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, berufstätigen Frauen zu ermöglichen, auf eine möglichst einfache Art und Weise Kenntnis von den ihnen zustehenden Rechten nach dem MuSchG zu erlangen. Deshalb hat der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 26 eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen, sofern nicht eine Bekanntgabe in einem elektronischen Verzeichnis erfolgt ist.
Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift kann von ihr weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abgewichen werden. Allerdings handelt es sich bei § 26 wie bei der Vorgängerregelung des § 18 MuSchG a. F. um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass Verstöße des Arbeitgebers hiergegen keine Schadensersatzpflichten der Frauen zur Folge haben.
2 Voraussetzungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Die Aushangpflicht besteht in Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden.
2.1 Betriebe und Verwaltungen
Rz. 4
Da das MuSchG keinen eigenständigen Betriebsbegriff verwendet, ist bei § 26 Abs. 1 auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff abzustellen. Danach versteht man unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln fortgesetzt einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. Dabei ist es unerheblich, welcher arbeitstechnische Zweck verfolgt wird. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor, sodass Betriebe aller Branchen hiervon erfasst werden. Inhaber des Betriebs können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Auch Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft sowie die Schifffahrt werden hiervon erfasst. Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor, so müssen die den Betrieb gemeinsam führenden natürlichen oder juristischen Personen der Aushangpflicht nachkommen.
Rz. 5
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Aushangpflicht für den Betrieb, nicht aber für unselbstständige Teile desselben. Allerdings können auch an sich unselbstständige Teile als Betrieb i. S. d. § 26 anzusehen sein. Dabei ist die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geboten. Danach ist ein selbstständiger Betrieb gegeben, wenn in ihm mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind, beschäftigt werden und er entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Ob bei unselbstständigen Nebenbetrieben eine gesonderte Aushangpflicht besteht, ist umstritten. Teilweise wird bei Betrieben, die nur eine, dem arbeitstechnischen Zweck untergeordnete, Hilfsfunktion haben, nur für den Hauptbetrieb eine Aushangpflicht angenommen. Nach anderer Auffassung ist auch bei einem räumlich weit entfernten unselbstständigen Betriebsteil eine Aushangpflicht gegeben, da der Hauptbetrieb in diesem Fall als eine nicht zur Einsicht geeignete Stelle i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist.
Dem ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, der Frau die Einsicht ohne erheblichen Aufwand zu gewähren, grundsätzlich zuzustimmen. Eine Aushangpflicht wird aber nur dann ausgelöst, wenn in diesem Betriebsteil mehr als 3 Frauen beschäftigt werden. Ist dies nicht der Fall, so verbleibt es nur bei der Aushangpflicht im Hauptbetrieb.
Rz. 6
Unter den Begriff Verwaltungen i. S. d. § 26 Abs. 1 fallen Dienststellen der staatlichen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der öffentlich-rechtlich verfassten Körperschaften. Dabei entscheidet die Organisationsstruktur der jeweiligen Behörde darüber, welche Dienststellen als eigenständige Verwaltung anzusehen sind.
Rz. 7
Nach dem obigen Betriebsbegriff stellen Familienhaushalte keine Betriebe dar, da die dort verrichtete Tätigkeit nur der Befriedigung des Eigenbedarfs dient, sodass eine direkte Anwendung der Norm ausscheidet. Aber auch für eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 auf Familienhaushalte ist aufgrund einer fehlenden bewussten Regelungslücke kein Ra...