Rz. 15

Im Rahmen der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes wurde das Verfahren für die Bekanntgabe des MuSchG durch den Arbeitgeber für diesen vereinfacht und das Gesetz der betrieblichen Realität angepasst.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zum Aushang/zu Auslage einer Kopie des Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht entbunden, wenn er das Gesetz für die bei ihm beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich gemacht hat. Ausreichend ist es daher, dass der Text des MuSchG in dem im konkreten Betrieb üblichen elektronischen Kommunikationssystem, etwa dem firmeninternen Intranet, veröffentlicht wird. Als ausreichend wird dabei auch eine Verknüpfung mit bestehenden anderen Verzeichnissen angesehen[1], etwa eine dauerhafte und aktuell gehaltene Verweisung auf frei zugängliche Gesetzessammlungen.

Allerdings müssen alle im Betrieb tätigen Frauen die Möglichkeit haben, auf das elektronische Kommunikationssystem Zugriff zu nehmen. Dabei ist es aber ausreichend, dass die Nutzung des Intranets in den Pausen über in den Aufenthaltsräumen frei zugängliche Terminals oder ihnen zur Verfügung stehende dienstliche Computers, Tablets oder Smartphones erfolgt. Sofern eine dienstliche Nutzung von privaten Geräten erlaubt ist, soll auch dieses reichen.[2]

Es ist darauf zu achten, dass auch die in unselbstständigen Betriebsteilen tätigen Frauen eine zumutbare Zugriffsmöglichkeit auf die elektronischen Verzeichnisse haben. Kann diese nicht sichergestellt werden, so muss für die Auslage bzw. den Aushang des Gesetzes Sorge getragen werden.

 

Rz. 16

Beschäftigt ein Arbeitgeber Frauen nur in mobiler Arbeit ("Homeoffice") oder ausschließlich in Telearbeit, bei der ihnen die Arbeit per Post oder EDV zugewiesen wird, und die den Betrieb daher im Regelfall nicht aufsuchen, genügt es, dass der Arbeitgeber den Gesetzestext im firmeninternen Intranet veröffentlicht, wenn die Frauen die Möglichkeit des Zugriffs auf das Intranet haben. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so wird verlangt, dass er ihnen den Gesetzestext entweder digital oder als Ausdruck zur Verfügung stellt.[3]

[1] Vgl. BR-Drucks. 230/16 S. 108.
[2] HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 26 MuSchG, Rz. 13.
[3] So Brose/Weth/Volk/Latterner/Weth, § 26 MuSchG Rz. 13.

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