Rz. 17

§ 26 Abs. 2 Satz 1 übernimmt den Regelungsgehalt des früheren § 18 Abs. 2 MuSchG a.F. Nach Satz 2 gilt die Regelung des Abs. 1 Satz 2 zur Bekanntgabe des Gesetzes über ein elektronisches Verzeichnis im Fall der Heimarbeit entsprechend, sodass die Erleichterungen der Bekanntgabe auch für den Bereich der Heimarbeit gelten.

 

Rz. 18

Die Aushangpflicht kann bei Heimarbeiterinnen sinnvollerweise nicht an ihrer Arbeitsstätte erfüllt werden. Daher besteht sie nach § 26 Abs. 2 Satz 1 für den Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen, in denen die Heimarbeit ausgegeben oder abgenommen wird. Fallen der Ort der Ausgabe und der Abnahme auseinander, so ist es nach der Gesetzesänderung ("Ausgabe oder Abnahme") ausreichend, dass der Aushang an einem der beiden Orte erfolgt.[1]

Nach § 26 Abs. 2 ist eine Mindestzahl von beschäftigten Heimarbeiterinnen nicht erforderlich, sodass die Aushangpflicht bereits bei Beschäftigung einer Heimarbeiterin ausgelöst wird.

Hinsichtlich des Inhalts der Aushangpflicht bestehen bei Heimarbeiterinnen keine Besonderheiten. Es bedarf keines Aushangs, wenn der Text des MuSchG in einem für die Heimarbeiterinnen jederzeit zugänglichen elektronischen Verzeichnis enthalten ist. Allerdings muss an dem Ort der Ausgabe oder der Abnahme der Heimarbeit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme für die Heimarbeiterin bestehen.

[1] A.A. BeckOK ArbR/Dahm MuSchG, § 26, Rn. 16, der einen Aushang an beiden Örtlichkeiten verlangt.

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