Rz. 25

Der Arbeitgeber muss die in § 27 Abs. 3 genannten Unterlagen gem. § 27 Abs. 4 mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahren. Diese Aufbewahrungspflicht versetzt die Aufsichtsbehörde in die Lage, die Einhaltung der Vorgaben des MuSchG auch noch im Nachhinein prüfen zu können.

 

Rz. 26

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten i. S. d. MuSchG relevanten Eintragung des Arbeitgebers. Unterlässt der Arbeitgeber eine Eintragung pflichtwidrig, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung hätte vorgenommen werden müssen. Die Frist selbst berechnet sich taggenau nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.[1]

[1] Brose/Weth/Volk/Latterner, MuSchG/BEEG, § 27 MuSchG, Rz. 61.

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