Rz. 6

Durch § 29 Abs. 2 Satz 1 werden den Aufsichtsbehörden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen.

Der Verweis auf die Vorschriften des Arbeitsschutzes eröffnet die Kompetenzen der dortigen Vorschriften. Nach § 22 Abs. 2 ArbSchG ist die Behörde befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.

Ergänzend können die Landesbehörden, denen auch die Gewerbeüberwachung obliegt, auf die Anwendungsmöglichkeiten des § 139b GewO zurückgreifen.

 

Rz. 7

Für die Überwachung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Gewerbeaufsichtsbehörden die Befugnisse nach dem Allgemeinen Polizeirecht.

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