1 Allgemeines
Rz. 1
Der Gesetzgeber hat mit dem Mutterschutzgesetz eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen, um ein (bundes-)einheitliches Schutzniveau für alle Frauen in Beschäftigung sicherzustellen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden in der föderalen Struktur jedoch durch Landesrecht bestimmt.
Den Aufsichtsbehörden kommt in der praktischen Umsetzung des Gesetzes und einer praxisnahen Anwendung eine besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber stattet die Aufsichtsbehörden mit weitreichenden Kompetenzen aus, um im Einzelfall wirksame Anordnungen treffen zu können. § 29 schafft die Rechtsgrundlage des behördlichen Eingreifens. Dabei ist der Gesetzesvollzug im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. Mit der in Abs. 6 geschaffenen Auflage an die obersten Landesbehörden, jährlich einen Tätigkeitsbericht zur Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden zum Mutterschutz zu veröffentlichen, findet das Thema eine breitere Öffentlichkeit. Die Aufsichtsbehörden haben auf ihren Internetportalen neben Formularen auch umfangreiches Informationsmaterial und einen Arbeitgeberleitfaden veröffentlicht.
Die Formulierung "dieses Gesetz" in Abs. 1 nimmt Bezug auf die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes und seiner auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde ergibt sich darüber hinaus aus dem allgemeinen Arbeitschutzrecht, vgl. § 29 Abs. 2. Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 1a ArbSchG eine Mindestquote für Betriebsbesichtigungen durch die Aufsichtsbehörden in Höhe von 5 Prozent festgelegt und dazu die Vorgabe formuliert, dass bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen ist.
Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Dies ist Teil der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) nach § 20a ArbSchG.
1.1 Nationale Arbeitsschutzstrategie
Rz. 2
Die GDA ist eine auf Dauer angelegte im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Im Mittelpunkt der GDA steht die Verpflichtung ihrer Träger (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) zur Gemeinsamkeit im Präventionshandeln. Es geht darum – abgestimmt mit den Sozialpartnern – praktische Verbesserungen für die Beschäftigten im Arbeitsschutz zu erreichen. Dafür vereinbaren die GDA-Träger gemeinsame Arbeitsschutzziele, verbesserte Beratungskonzepte und Überwachungspraxis sowie verständliche Regeln und Vorschriften.
Die GDA sorgt über alle Bundesländer als nationales Koordinierungsgremium für ein abgestimmtes Vorgehen der Aufsichtsdienste, basierend auf einheitlichen Grundsätzen. Zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie werden Leitlinien zur Durchführung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit abgestimmt. Diese Leitlinien sind Grundlage für das konkrete Tätigwerden und Verwaltungshandeln.
Als zentrales Entscheidungsgremium zur Umsetzung der GDA wurde die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) eingerichtet. Diese ist für die Planung, Koordinierung und Evaluation der vorgesehenen Maßnahmen der GDA zuständig. Die NAK entwickelt konkrete gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder und leitet daraus in Abstimmung mit den Beteiligten gemeinsame Eckpunkte für Arbeits- und Aktionsprogramme ab. Die Programme werden jeweils für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren festgelegt.
1.2 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin/Ausschuss für Mutterschutz
Rz. 3
Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) (§ 30 MuSchG) ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Unter anderem gehört es zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Zur Unterstützung in der Praxis wurde der AfMu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
Der AfMu arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) zusammen. Die baua ihrerseits berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen.
Die baua bündelt ferner die arbeitsmedizinische Kompetenz und verfasst Regelungen, die als Basis der wissenschaftlichen Erkenntnisse etwa bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen sind.
2 Die Vorschrift im Einzelnen
2.1 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 1)
Rz....