Rz. 13
Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Satz 1 der Regelung übernimmt in Teilen den Regelungsgehalt des alten § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG und definiert den Zeitraum der nachgeburtlichen Schutzfrist.
Die Berechnung der Frist erfolgt mit der Feststellung der Geburt als Ereignis und Fristbeginn. Dieser nachgeburtliche Mutterschutz beginnt mit der Entbindung. Mit der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib ist die Entbindung vollendet. Maßgeblich ist das beim Standesamt registrierte Geburtsdatum. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 verlängert sich bei vorzeitiger Entbindung die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Der Begriff der vorzeitigen Entbindung umfasst dabei Frühgeburten als auch sonstige vorzeitige Entbindungen abweichend vom (späteren) rechnerischen Entbindungstermin.
Während der Schwangerschaft tragen Frauen nicht nur Verantwortung für die eigene Gesundheit, sondern auch für die des ungeborenen Kindes. Um den Müttern den dafür notwendigen Schutz und die zeitliche Möglichkeit zu bieten, erstrecken sich die Vorschriften auf die Zeit unmittelbar nach der Geburt und berücksichtigen ebenfalls die Besonderheiten der Stillzeit. Voraussetzung ist, dass es sich um eine eigene, leibliche Geburt handelt. Das Gesetz knüpft an den Schutz- und Erholungsbedarf der Gebärenden an. Daher werden auch Frühgeburten mit dem dabei unterstellten erhöhten Zuwendungsbedarf gesondert erfasst. Die Regelung gilt nicht für Adoptivmütter oder Väter.
Anders als beim Urlaubsrecht, in dem der Erholungszweck beschrieben ist, trifft das MuSchG keine weitere Disposition und überlässt die Ausgestaltung der nachgeburtlichen Schutzfrist der Frau, sodass durchaus eine selbstständige Nebentätigkeit (da hier kein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegt) oder auch Studien- und Schultätigkeit (s. § 3 Abs. 3) möglich sind.
Nach Ablauf der Schutzfrist endet das Beschäftigungsverbot und der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit seinen Hauptpflichten lebt wieder auf. Die Möglichkeiten einer anschließenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder der unmittelbar anschließende Beginn von Elternzeit und die damit verbundene Arbeitsfreistellung und materielle Absicherung bleiben erhalten.
Tarifliche Sonderurlaubsregelungen beachten
Zahlreiche Tarifverträge (Privatwirtschaft sowie öffentlicher Dienst) enthalten Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes. Nutznießer dieser Vorschrift sind Väter, die so in den Genuss einer bezahlten Freistellung aus Anlass der Geburt des Kindes kommen.
Rz. 14
Die Anwendung der nachgeburtlichen Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Sofern die Frau arbeitslos ist, gilt: Arbeitslosigkeit setzt gem. § 138 Abs. 1 SGB III nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sondern erfordert auch, dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Zumutbar sind (als generelle Definition) alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen.