Die Schutzfrist nach der Entbindung dauert 8 Wochen, beginnend am Tag nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Diese Schutzfrist wird im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn bei einem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX festgestellt wird auf 12 Wochen verlängert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
Im Gegensatz zur vorgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG darf die Frau in der nachgeburtlichen Schutzfrist grundsätzlich nicht beschäftigt werden, auch dann nicht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
Ausnahmen hiervon sind in § 3 Abs. 3 und 4 MuSchG vorgesehen:
Danach dürfen Schülerinnen und Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig werden. Die Schülerin bzw. Studentin muss die vorzeitige Beschäftigung ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangen, sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 3 MuSchG).
Nach dem Tod des Kindes kann eine Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf der Schutzfrist, nicht jedoch in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Im Gegensatz zur vorgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG darf die Frau in der nachgeburtlichen Schutzfrist nicht beschäftigt werden, auch dann nicht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
Ausnahmen hiervon sind in § 3 Abs. 3 und 4 MuSchG vorgesehen:
Danach dürfen Schülerinnen und Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig werden. Die Schülerin bzw. Studentin muss die vorzeitige Beschäftigung ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangen, sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 3 MuSchG).
Nach dem Tod des Kindes kann eine Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf der Schutzfrist, nichjedoch in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Eine Frühgeburt, die zur Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist führt, ist nach der Rechtsprechung des BAG eine Entbindung, bei der das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht von unter 2.500 g hat, oder bei der das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Die nachgeburtliche Schutzfrist verlängert sich in diesem Fall automatisch. Entsprechendes gilt für Mehrlingsgeburten. Eine Mehrlingsgeburt liegt vor, wenn bei einem Geburtsakt mehr als ein Kind geboren wird.
Wird beim Kind vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX festgestellt, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG nur, wenn die Frau einen entsprechenden Antrag stellt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG). Die Antragstellung unterliegt keiner Frist, es ist ausreichend, wenn die ärztliche Feststellung der Behinderung fristgerecht innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung, also noch während der regulären nachgeburtlichen Schutzfrist erfolgt ist. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Eine Behinderung, die nach Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung festgestellt wird, kann keine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist auslösen.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Lebend- und Totgeburten. Die nachgeburtliche Schutzfrist besteht somit auch im Falle einer Totgeburt. Bei Totgeburten, die gleichzeitig auch Mehrlings- oder Frühgeburten im medizinischen Sinne sind, hat die Frau nach dem Leitfaden des BMFSJ zum Mutterschutz Anspruch auf die verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen.
Bis zum 31. Oktober 2018 galt als Voraussetzung für eine als Totgeburt geltende Geburt, dass das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm betragen musste. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung, die am 1. November 2018 in Kraft trat, wurde die Definition einer Totgeburt gemäß § 31 Abs. 2 der Personenstandsverordnung erweitert. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Geburt auch als Totgeburt betrachtet, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.
Sind diese Merkmale nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine Entbindung, sondern um eine Fehlgeburt, für die das MuschG keine nachgeburtliche Schutzfrist vorsieht. Gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt können jedoch zur Freistellung von der Arbeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit führen. In...