Das Mutterschutzgesetz kennt neben einer Reihe von "Ausübungsuntersagungen" allgemeine Beschäftigungsverbote. Neben allgemeinen Beschäftigungsverboten kann auch ein Verbot bestehen, wenn ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, § 16 Abs. 1 MuSchG.
Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
Die Beschäftigung werdender Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist verboten. Die Schwangere kann sich jedoch jederzeit frei widerruflich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären und damit das Beschäftigungsverbot außer Kraft setzen.
Für die Berechnung der Schutzfrist ist das ärztliche Zeugnis maßgebend, das den mutmaßlichen Tag der Entbindung ausweist. Das Beschäftigungsverbot erfasst volle 6 Wochen vor dem Tag der mutmaßlichen Entbindung. Der letzte Tag der Schutzfrist ist also derjenige unmittelbar vor der Entbindung, der erste Tag damit derjenige, der 6 Wochen vor der Entbindung der Benennung nach dem der mutmaßlichen Entbindung entspricht.
Berechnungsbeispiel Schutzfrist vor der Geburt
Wird für die Entbindung ein Mittwoch errechnet (16.10.), so ist der erste Tag der Schutzfrist derjenige Mittwoch, der 6 Wochen vor dem Tag der Entbindung liegt (4.9.). Der Mutterschutz beginnt an diesem Tag um 0.00 Uhr mit Beginn des Tages.
Von dem errechneten ersten Tag des Mutterschutzes an dauert der Mutterschutz bis zur tatsächlichen Entbindung. Wird das Kind früher geboren als am prognostizierten Tag der Entbindung, verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist; die nachgeburtliche Mutterschutzfrist verlängert sich um dieselbe Zeitspanne bei jeder vorzeitigen Entbindung. Wird das Kind später geboren, verlängert sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist, ohne dass dies Auswirkungen auf die nachgeburtliche Schutzfrist hätte. Wird der mutmaßliche Entbindungstermin durch eine spätere ärztliche Untersuchung genauer (und anders) bestimmt, so kann dieses neue ärztliche Zeugnis das alte ersetzen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass die Ärzte den einmal bestimmten Geburtstermin wegen der mit jeder – auch späteren – Bestimmung verbundenen Unsicherheiten äußerst selten korrigieren. Geschieht dies doch, ist die Arbeitnehmerin aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber etwaige Änderungen des mutmaßlichen Tags der Entbindung mitzuteilen. Eine schuldhafte Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht führt zu Schadensersatzansprüchen zugunsten des Arbeitgebers, in Konkurrenz dazu auch zu bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen.
Weiterarbeit möglich
Während der Mutterschutzfrist ist jede Beschäftigung der werdenden Mutter verboten, Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten. Die Schwangere kann sich jedoch vor der Entbindung ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Anreize für diese Erklärung darf der Arbeitgeber nicht setzen. Erst recht darf er auf die Arbeitnehmerin keinen Druck ausüben. "Ausdrücklich" heißt, dass sich aus der Erklärung der Arbeitnehmerin unzweifelhaft ergibt, sie wolle auf das Beschäftigungsverbot verzichten. Die bloße Weiterarbeit der Schwangeren kann wohl nicht genügen, weil es dann an einer ausdrücklichen Erklärung der Arbeitnehmerin fehlt. Der Arbeitgeber muss die Schwangere über die finanziellen Folgen ihrer Erklärung unterrichten (Anrechnung auf das Mutterschaftsgeld, § 24i Abs. 4 SGB V; Wegfall des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, § 20 MuSchG). Die Schwangere kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann sich ohne ausdrückliche Erklärung aus dem Verhalten der Schwangeren ergeben. Das Widerrufsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch hat die Schwangere beim Widerruf kraft arbeitsvertraglicher Treuepflicht in den Grenzen des Schutzgedankens des Mutterschutzgesetzes auch auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Nach der Entbindung besteht in der ersten Zeit ein absolutes, generelles Beschäftigungsverbot. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann die Mutter anders als vor der Entbindung grundsätzlich nicht verzichten. Nur beim Tod des Kindes kann die Mutter nach Ablauf von 2 Wochen seit der Entbindung für den Rest des Beschäftigungsverbots ihre Arbeit wieder antreten, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis nichts dagegen spricht; diesen Verzicht auf das Beschäftigungsverbot kann sie ebenfalls jederzeit widerrufen. Bei Fehlgeburten findet das Beschäftigungsverbot keine Anwendung, es sei denn, es handelt sich um eine Frühgeburt i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG, obwohl das Schutzbedürfnis bei einer verfrühten Totgeburt nicht höher ist, als bei einer späteren. Ist die Frau infolge Fehlgeburt arbeitsunfähig erkrankt, gelten die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes für arbeitsunfähige Erkrankungen. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Entbindung fallen sämtliche Formen des Schwangerschaftsabbruchs, sodass auch in diesen Fällen kein nachgeburtlicher Mutterschutz besteht.
Dauer des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots
Die...