Rz. 3
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 besteht die Verpflichtung, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Ihm sollen als Mitglieder geeignete Personen der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, angehören. Hierdurch soll die fachliche Kompetenz des Ausschusses und der erforderliche Praxisbezug der behandelten Fragestellungen sichergestellt werden. Insbesondere die Einbindung von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll die Akzeptanz des Ausschusses in der betrieblichen Praxis erhöhen und dadurch auch die Konsensbildung begünstigen.
In die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz werden auch Vertreterinnen und Vertreter von besonderen Berufs- und Personengruppen eingebunden, etwa im Hinblick auf den Mutterschutz bei Schülerinnen und Studentinnen Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen, Schulen und Berufsschulen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaften.
Rz. 4
Die Zahl der Mitglieder ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 auf 15 begrenzt, diese Zahl wird aufgrund des klar begrenzten Auftrages des Ausschusses für ausreichend erachtet.
Die Liste der Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz ist im Internet zu finden.
Das Gesetz sieht vor, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu benennen ist. § 30 Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ehrenamtlich ausgeübt wird, sodass hierdurch ein besonderer Vergütungsanspruch nicht ausgelöst wird.
Rz. 5
Die Einrichtung des Ausschusses für Mutterschutz erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dabei ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu erzielen. Hierdurch soll bereits bei der Einrichtung des Ausschusses, der Festlegung seiner Organisationsstruktur und der Festlegung des Arbeitsprogramms sichergestellt werden, dass die Belange des Arbeitsschutzes und der Frauengesundheit, die für den Mutterschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, durch eine einvernehmliche Einbindung aller insoweit auch zuständigen Ressorts hinreichend Berücksichtigung finden.
Rz. 6
Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bestellt. Der Ausschuss muss eine Geschäftsordnung über die Ordnung der inneren Geschäftsführung erlassen, die insbesondere auch Regelungen zur Berufung der Ausschussmitglieder, zur Festlegung der Arbeitsstruktur und des Arbeitsprogramms sowie zur Beschlussfassung enthält. Die Geschäftsordnung ist im Internet
veröffentlicht. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden. Das Wahlverfahren ist in § 30 MuSchG nicht geregelt. Maßgeblich hierfür ist die Geschäftsordnung des Ausschusses.
Dabei bedürfen sowohl die Geschäftsordnung als auch die Wahl der oder des Vorsitzenden der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wobei wiederum mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen zu erzielen ist. Auch die Zustimmung zum Arbeitsprogramm erfolgt im Einvernehmen mit diesen Bundesministerien.
Rz. 7
Zu den Sitzungen des Mutterschutzausschusses können die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Vertreterinnen oder Vertreter entsenden, ihnen muss auf ein entsprechendes Verlangen hin in der Sitzung das Wort erteilt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle mit Fragen des Arbeitsschutzes für Frauen betrauten Ministerien und Landesbehörden einbezogen werden und ihre Ansichten auch einbringen können.
Rz. 8
Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden nach § 30 Abs. 6 vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt. Dabei koordiniert und unterstützt die Geschäftsstelle die ehrenamtliche Arbeit der Mitglieder des Ausschusses, etwa durch die Durchführung und Organisation der Sitzungen sowie die Unterstützung durch Literaturrecherchen und die Bereitstellung von Unterlagen. Die Geschäftsstelle soll dabei eng mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusammenarbeiten.
Seitens des Bundesrats sowie der Ausschüsse wurde im Gesetzgebungsverfahren die fehlende Anbindung an die bestehenden staatlichen Ausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bemängelt und statt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für die Geschäftsführung des Ausschusses für Mutterschutz vorgeschlagen. Da die Geschäftsführung der beim BMAS ressortierenden 5 staatlichen Arbeitsschutzausschüsse...