1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 neu geschaffen. Die Vorschrift sieht die Errichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Als Vorbild dienen dabei die Ausschüsse für Arbeitsschutz i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG.
Rz. 2
Der Gesetzgeber hält die Schaffung eines Ausschusses für Mutterschutz für erforderlich. Hiervon erhofft er sich, in angemessener Zeit auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren zu können, um sodann schneller als bisher sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln zum Schutz der schwangeren und stillenden Frauen am Arbeitsplatz aufstellen zu können. Durch die Einrichtung des Ausschusses beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine gesetzlich institutionalisierte Befassung von mutterschutzrechtlich relevanten Fragestellungen ermöglicht werden, hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber die Sicherstellung der stetigen Weiterentwicklung und Aktualität des Mutterschutzes.
Vor der Errichtung des Ausschusses nach § 30 fehle es an einer systematischen Behandlung mutterschutzrechtlicher Fragestellungen, da die arbeitsschutzrechtlichen Ausschüsse i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG allgemein für den Arbeitsschutz zuständig sind und sich nicht speziell und vordringlich den für den Mutterschutz maßgeblichen Fragestellungen zuwenden können. Diese Lücke sollte der Ausschuss für Mutterschutz schließen.
Dadurch, dass der Ausschuss auf Bundesebene angesiedelt ist, wird ein einheitlicher Vollzug mutterschutzrechtlicher Regelungen erleichtert. Dies entlastet auch die Länder, da sie früher das erforderliche Wissen selbst generieren und vorhalten mussten. Durch die Veröffentlichung der Erkenntnisse des Ausschusses im Ministerialblatt können die Länder die Erkenntnisse nunmehr direkt verwenden.
2 Errichtung und Zusammensetzung
Rz. 3
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 besteht die Verpflichtung, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Ihm sollen als Mitglieder geeignete Personen der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, angehören. Hierdurch soll die fachliche Kompetenz des Ausschusses und der erforderliche Praxisbezug der behandelten Fragestellungen sichergestellt werden. Insbesondere die Einbindung von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll die Akzeptanz des Ausschusses in der betrieblichen Praxis erhöhen und dadurch auch die Konsensbildung begünstigen.
In die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz werden auch Vertreterinnen und Vertreter von besonderen Berufs- und Personengruppen eingebunden, etwa im Hinblick auf den Mutterschutz bei Schülerinnen und Studentinnen Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen, Schulen und Berufsschulen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaften.
Rz. 4
Die Zahl der Mitglieder ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 auf 15 begrenzt, diese Zahl wird aufgrund des klar begrenzten Auftrages des Ausschusses für ausreichend erachtet.
Die Liste der Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz ist im Internet zu finden.
Das Gesetz sieht vor, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu benennen ist. § 30 Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ehrenamtlich ausgeübt wird, sodass hierdurch ein besonderer Vergütungsanspruch nicht ausgelöst wird.
Rz. 5
Die Einrichtung des Ausschusses für Mutterschutz erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dabei ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu erzielen. Hierdurch soll bereits bei der Einrichtung des Ausschusses, der Festlegung seiner Organisationsstruktur und der Festlegung des Arbeitsprogramms sichergestellt werden, dass die Belange des Arbeitsschutzes und der Frauengesundheit, die für den Mutterschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, durch eine einvernehmliche Einbindung aller insoweit auch zuständigen Ressorts hinreichend Berücksichtigung finden.
Rz. 6
Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bestellt. Der Ausschuss muss eine Geschäftsordnung über die Ordnung der inneren Geschäftsführung erlassen, die insbesondere auch Regelungen zur Berufung der Ausschussmitglieder, zur Festlegung der Arbeitsstruktur und des Arbeitsprogramms sowie zur Beschlussfassung enthält. Die Geschäftsordnung ist im Internet
veröffentlicht. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vors...