Rz. 3

Eine Rechtsverordnung zur Ausführung näherer Bestimmungen der "erforderlichen Schutzmaßnahmen" ist nach § 31 Nr. 2 möglich. Dabei geht es um Schutzmaßnahmen, die § 9 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie nach § 13 MuSchG erforderlich sind. Die Schutzvorschrift nach § 9 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass "Gefährdungen möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist". Diese Forderung ist abstrakt, der Begriff der "Erforderlichkeit" nicht näher definiert und vom Einzelfall abhängig.

Mit der Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, kann die Regierung Sachverhalte regeln und entsprechende Ausgestaltungen vornehmen. Es gibt zu Gefährdungssituationen bereits zahlreiche Rechtsverordnungen (von der Röntgenverordnung bis hin zur Allgemeinen Bundesbergbauverordnung). Auf der Grundlage von § 31 Nr. 2 können weitere Spezialverordnungen entstehen.

Bislang wurde auf der Grundlage von § 31 Nr. 2 keine Rechtsverordnung erlassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge