Rz. 1

Der Sinn und Zweck des § 33 ist primär nicht repressiv und mithin nicht auf eine Bestrafung ausgerichtet. Er hat vielmehr – wie auch § 32 MuSchG – einen präventiven Charakter. Er soll dazu anhalten, die sich aus dem MuSchG obliegenden Pflichten zu erfüllen.[1]

[1] BeckOK/Dahm, § 33 MuSchG, Rz. 1.

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