Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 geschaffen. Dabei ersetzt sie die früherin § 8 MuSchG a. F. für die Nachtarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie Heimarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtarbeit und mit Mehrarbeit, sieht die Neufassung nun gesonderte Vorschriften für die Mehrarbeit und die Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 MuSchG), die Nachtarbeit (§ 5), die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) und eine spezielle Regelung für schwangere und stillende Heimarbeiterinnen (§ 8 MuSchG) vor. In § 28 MuSchG wird ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr geschaffen.
Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitsschutzregeln für alle Arbeitnehmer im ArbZG sowie für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält § 5 für schwangere und stillende Frauen besondere Arbeitszeitregelungen. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen schwangere und stillende Frauen Nachtarbeit ausüben dürfen. Durch diese Normen sollen Frauen in der Phase, in der sie durch Schwangerschaft und Stillzeit körperlich stärker beansprucht sind, vor Überlastung durch besonders belastende Arbeitszeiten geschützt werden.
Die Vorschrift des § 5 regelt in Abs. 1 die Nachtarbeit von Schwangeren oder stillenden Frauen und in Abs. 2 die Nachtarbeit im Rahmen der Ausbildung von Schwangeren oder Stillenden i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG. Sie wird durch die Ermöglichung von Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 22 Uhr im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach § 28 MuSchG ergänzt.
Rz. 2
Die Vorgängerregelung des § 8 MuSchG a. F. sah im Abs. 3 für bestimmte Wirtschaftsbereiche Ausnahmen beim Verbot der Nachtarbeit vor, um damit den Interessen solcher Betriebe gerecht zu werden, in denen traditionell so viele Frauen beschäftigt werden, dass mit häufigen Mutterschaftsfällen gerechnet wird. Die aktuelle Regelung sieht nun für alle Berufsgruppen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Nachtarbeit in der Zeit bis 22 Uhr vor.
Nachtarbeit bis 22 Uhr ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 28 MuSchG erfüllt sind. Sah der Regierungsentwurf noch die Zulässigkeit der Nachtarbeit bis 22 Uhr ohne behördliches Genehmigungsverfahren vor, verlangt das Gesetz nun doch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Zulässigkeit der Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr, wobei allerdings die Frau beschäftigt werden darf, solange der Antrag des Arbeitgebers nicht abgelehnt wurde oder die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt wird und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 MuSchG im Übrigen erfüllt sind. Die ursprüngliche Absicht, mit dieser Änderung durch die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Verminderung des Aufwands für Arbeitgeber und Verwaltung zu erreichen und damit einen Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten, konnte so letztlich nicht erreicht werden.
Rz. 3
Bei dem Beschäftigungsverbot des § 5 handelt es sich um ein generelles Beschäftigungsverbot, da es unabhängig von der individuellen Situation der Frau für alle werdenden und stillenden Mütter gilt. Es ist zwingend, von ihm kann nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zum Nachteil der Frau abgewichen werden. Von dem absoluten Verbot der Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kann auch nicht durch ein Einverständnis der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Dagegen erlaubt die Neuregelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Beschäftigung der Schwangeren oder Stillenden in der Zeit zwischen 20 Uhr bis 22 Uhr, wenn die Voraussetzungen des § 28 MuSchG erfüllt sind. Neben einem entsprechenden Antrag des Arbeitgebers muss die Frau hierzu ausdrücklich bereit sein, nach ärztlichem Zeugnis darf nichts gegen die Beschäftigung der Frau in dieser Zeit sprechen, die Ruhezeit muss eingehalten werden und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein.
Rz. 4
Dagegen ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit nach 22 Uhr nur in besonders begründeten Einzelfällen mit einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG möglich. Bei der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung muss die Behörde die allgemeinen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 MuSchG sowie insbesondere auch die persönliche Situation der schwangeren oder stillenden Frau sowie die Bedeutung der Tätigkeit nach 22 Uhr für den Betrieb oder das Unternehmen berücksichtigen.