Rz. 10
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 hat die Ausbildung im Rahmen von Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 grds. nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach Satz 2 darf die Ausbildungsstelle sie an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr ausnahmsweise teilnehmen lassen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Ein behördliches Genehmigungsverfahren sieht der Gesetzgeber für die Ausbildung von Schwangeren und Stillenden im Gegensatz zur Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 nicht vor.
Auch diese Norm dient dem Gesundheitsschutz und bezweckt den Schutz der schwangeren und stillenden Frauen in der Ausbildung und im Studium vor den mit der Nachtarbeit entstehenden Gefahren.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 gilt die Regelung aber nur für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Daher werden etwa Bibliotheksbesuche sowie die Teilnahme an freiwilligen Kursen nicht von der Regelung erfasst.
3.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 11
Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Dabei wird der Ausbildungsstelle generell die Ausbildung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, sodass in dieser Zeit daher keine Ausbildungstätigkeit von werdenden und stillenden Müttern erfolgen kann. Die Ausnahme nach Abs. 3 Satz 2 bezieht sich nur auf eine Ausbildung in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.
Unter den Begriff der Ausbildungsveranstaltung fallen nicht nur theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen, sondern auch schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen. Der Ort der Ausbildung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle untersagt ist. Das Verbot richtet sich an die Ausbildungsstelle des schulischen oder hochschulischen Ausbildungsganges. Allerdings werden hiervon auch die von der Ausbildungsstelle mit der Durchführung der konkreten Ausbildung beauftragten Stellen erfasst.
Verboten wird nur die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die die (Hoch-)Schule verpflichtend vorgibt, einschließlich der Prüfungen. Arbeitet die Studentin dagegen überobligatorisch nach 20 Uhr, indem sie etwa in der Bibliothek lernt, fällt dies nicht unter das Verbot des Abs. 2 Satz 1.
3.2 Zulässige Ausbildung zwischen 20 und 22 Uhr (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 12
Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grds. Verbot der Nachtarbeit bis 22 Uhr zu. Das Gesetz lässt die Ausbildung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Im Unterschied zur behördlichen Genehmigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG bedarf es für § 5 Abs. 2 Satz 2 aber keiner ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Rz. 13
Voraussetzung für eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zunächst, dass sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr tätig zu werden. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung, der Frau die Möglichkeit zu geben, bei für sie im besonderen Maße erforderlichen Ruhepausen mitbestimmen zu können. Dies dient der Prävention, da so auch im Vorfeld von gesundheitlich manifesten Beeinträchtigungen die schwangere oder stillende Frau für sich und ihr Kind eine regelmäßige Regenerationsphase am Wochenende sicherstellen kann.
Das Gesetz sieht eine bestimmte Form für die Abgabe der Einverständniserklärung nicht vor, sodass auch die mündlich erklärte Bereitschaft der Frau ausreichend ist. Aus Nachweiszwecken ist dem Arbeitgeber aber dringend zu empfehlen, eine schriftliche Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau vor der Ausübung der Nachtarbeit einzuholen.
Das Gesetz regelt nicht, ob für jeden einzelnen Tag, an dem Nachtarbeit geleistet wird, eine solche gesonderte Einverständniserklärung erforderlich ist oder ob eine Frau für einen längeren Zeitraum oder gar "bis auf Weiteres" ihre Zustimmung hierzu erklären kann. Zwar spricht der Schutzzweck der Regelung, der Frau die Mitbestimmung über das Ausmaß ihrer Schutzbedürftigkeit zu ermöglichen, für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungsdauer des Einverständnisses. Da die Frau ihr Einverständnis aber nach Abs. 2 Satz 3 jederzeit,...